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Absetzung für Abnutzung (AfA)

steuerrechtliches Pendant zur Abschreibung, Verteilung von Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über die erwartete Nutzungsdauer. Bei der steuerrechtlichen Einkünfteermittlung kann die AfA als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden.

vom Steuerrecht geprägter Begriff für Abschreibungen, die bei Anlagen vorzunehmen sind, deren Nutzungsdauer sich über mehr als ein Jahr erstreckt. Einzelheiten der AfA regelt der § 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Unter dem steuerlichen Begriff Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die Erfassung der nutzungsbedingten Wertminderung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verstanden. Mittels der AfA sollen die Anschaffungs oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter möglichst periodengerecht auf die Nutzungsdauer verteilt werden, umso eine gleichmäßige Besteuerung zugewährleisten. Neben der NormalAf A gibt es weitere Formen der steuerlichen Abschreibung:
Absetzung für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA§ 7 Abs. 1letzter Satz EStG) Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG) Verschiedene Sonder Abschreibungen (normiert im EStG und in Sondergesetzen). Die Bemessung der AfA setzt die Kenntnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und des Verlaufs der Nutzung voraus. Um Gewinnverlagerungen durch überhöhten oder zu geringen Abschreibungsaufwand zu vermeiden, sind die AfASätze und die AfADauer in sog. AfATabellen aufgrund von Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und der gewerblichen Wirtschaft normiert, die nur in Ausnahmefällen von Steuerpflichtigen verändert werden können. Lediglich bei Gebäuden ist die AfADauer durch Gesetz geregelt (§ 7 Abs. 4 EStG). Das Einkommensteuerrecht geht Grundsätzlich von der linearen AfA (Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen) aus, läßt aber auch innerhalb bestimmter Grenzen die degressive AfA (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) sowie die AfA nach Maßgabe der Leistung zu (5 7 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Ein Wechsel der Abschreibungsmethoden ist nur von der degressiven zur linearen Methode zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).

bilanzielle Abschreibungen

AfA sind die den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Abschreibungen, die den Werteverzehr infolge Verschleiß oder technischen Fortschritts erfassen. Neben der linearen Abschreibung und der AfA nach Maßgabe der Leistung ist steuerrechtlich auch die degressive AfA zulässig. Bei der letzteren sind folgende Obergrenzen zu beachten: maximal 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, aber nicht mehr als das Dreifache der linearen AfAbsetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist der steuerrechtliche Begriff für die Abschreibung.

(engl. tax depreciation, tax writeoff) Absetzung für Abnutzung, abgekürzt AfA, ist der vom Steuerrecht im § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) verwendete Begriff für Abschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die Anschaffungs und Herstellungskosten werden gezielt auf den Zeitraum der Nutzung verteilt. Es handelt sich um das Äquivalent zu den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts. Geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind Vermögensgegenstände, deren Anschaffungswert 50 € nicht unter bzw. 410 € nicht überschreitet, dürfen als Ausnahmeregelung noch im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (so genannte Sofortabschreibung laut § 6 Abs. 2 EStG). Den außerplanmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts auf Anlagegüter entsprechen im Steuerrecht die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) sowie erhöhte Absetzungen und 4 Sonderabschreibungen. Das Handelsrecht erlaubt die Übernahme steuerrechtlicher Abschreibungen in die handelsrechtliche Rechnungslegung (§ 254 und § 279 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]).



Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein Begriff des § 7 EStG. Mit AfA berücksichtigt man die technische und wirtschaftliche Wertminderung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Der Begriff der Abschreibung ist weiter als der der AfA (siehe: Abschreibung).

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