Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Bausparkasse

Bausparkassen sind Kreditinstitute, die kollektive, von den Zinsschwankungen des Kapitalmarktes unabhängige Baufinanzierungen abwickeln. Die Bausparer bilden eine Interessengemeinschaft zum Zweck der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen. Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten:
· Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von Gebäuden, Wohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen;
· Erwerb von Bauland;
· Maßnahmen zur Erschließung von Wohngebieten;
· Ablösung von Verbindlichkeiten aus entsprechenden Maßnahmen.

Spargeldeinzahlungen, Zinsgutschriften, Wohnungsbauprämien und Tilgungseingänge auf Baudarlehen werden an die Bausparer zur Baufinanzierung ausgereicht. Der Anspruch auf ein nachrangig gesichertes Darlehen mit günstigen und während der gesamten Laufzeit festen Zinsen ist der eigentliche Vorteil für die Bausparer. Hinzu kommen staatliche Vergünstigungen, etwa in Form von Wohnungsbauprämien, Sparzulagen oder steuerlichen Erleichterungen, die ursprünglich recht großzügig bemessen waren, im Laufe der Zeit aber immer mehr abgebaut wurden. Diesen Vorteilen stehen Nachteile, v.a. in der Ansparphase gegenüber. Die Bausparguthaben werden i.d.R. unterhalb vergleichbarer Anlagen verzinst - abgesehen evtl. von extremen Niedrigzinsperioden und sog. Hochzinstarifen (mit allerdings entsprechend höheren Kreditsätzen). Außerdem ist eine je nach Tarif mehr oder weniger lange Mindestsparzeit einzuhalten und ein Mindestsparsumme anzusammeln. Hinzu kommt das Warterisiko, das v.a. von der Entwicklung des Neugeschäfts abhängt. Ist dieses rückläufig, z.B. weil die Bausparförderung eingeschränkt wurde oder der Zinsvorteil von Bauspardarlehen geschrumpft oder gar weggefallen ist, kann sich die Zuteilung der Bausparsumme erheblich verzögern.

Schließlich ist aus der Sicht des Bausparers auch der - im Vergleich zu anderen Wohnungsbaukrediten - relativ hohe Tilgungssatz des Bauspardarlehens in Rechnung zu stellen, dem andererseits eine entsprechend kurze Tilgungsdauer gegenübersteht.

Bausparkassen unterliegen neben dem Bausparkassengesetz dem Gesetz über das Kreditwesen und damit der Bankenaufsicht. Ihr Aktionsfeld ist nicht auf das originäre Bauspargeschäft beschränkt. Erlaubt sind ihnen auch bestimmte Nebengeschäfte, z.B. die Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen, die Anlage freier Mittel bei Banken und in Wertpapieren sowie die Refinanzierung bei Kapitalsammelstellen oder über die Emission von Schuldverschreibungen. Es gibt in Deutschland öffentliche, dem Sparkassensektor angehörende, und private Bausparkassen. Die privaten müssen in der Rechtsform der AG betrieben werden. Der Ursprung des deutschen Bausparwesens liegt in der Wohnungsnot und den inflationsbedingt hohen Kreditzinsen nach dem Ersten Weltkrieg.

Der Anteil der von Bausparkassen gewährten Baudarlehen an der gesamten Wohnungsbaufinanzierung der deutschen Kreditinstitute beträgt rd. 15%.

Bausparkassen sind privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Zwecksparkassen, die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen (Wohnungswirtschaft) Maßnahmen fördern.

Nach dem Gesetz über Bausparkassen Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Massnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Aufgabe der Bausparkassen ist es, das bei ihnen angelegte Spargeld ihrer Kunden, der Bausparer, das vergleichsw. niedrig verzinst und in einem Zuteilungsfonds angesammelt wird, nach, einem bestimmten Zuteilungsplan und nach Ablauf geregelter Spar- und Wartezeiten in Form eines Hypothekarkredits zu ebenfalls niedrigen Zinsen an die Kunden zur Finanzierung von Bauvorhaben und zum Wohnungskauf, von Wohneigentum bzw. zur Erhaltung und Ver- besserung von Immobiliarsubstanz zurückzugeben. Die besondere Bedeutung der Bausparkassen liegt darin, dass sie i.Ggs. zu anderen Banken - insb. Hypothekenbanken -nachrangig gesicherte Hypothekarkredite vergeben, wenn die erste Rangstelle im Grundbuch anderweitig besetzt ist. Neben dem eigentlichen Bauspargeschäft vergeben Bausparkassen Darlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen ihrer Kunden dienen. Sie können sich an inländischen Unternehmen beteiligen, deren Zweck die Förderung des Bauspargeschäfts ist, oder für wohnungswirtschaftliche Massnahmen Bauland erwerben, vermitteln, selbst Wohngebäude errichten und wieder verkaufen oder Bauherren beraten. Verfügbares Geld kann in Guthaben bei anderen Banken oder in Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder sowie sonstigen an der Börse gehandelten Schuldverschreibungen angelegt werden. Auch der Erwerb von Grundstücken oder Wohnungseigentum ist möglich, sofern er der Vermeidung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen dient. Die Refinanzierung der Bausparkassen erfolgt zum einen durch die Spareinlagen der Bausparer - allerdings begrenzt auf das 5-fache des haftenden Eigenkapitals -, zum anderen durch Aufnahme von Darlehen bei anderen Banken und Kapitalsammelstellen. Des Weiteren können Bausparkassen Inhaberschuldverschreibungen mit max. 4 Jahren Laufzeit emittieren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden, die die einzige erlaubte Form der Zwecksparunternehmen sind. Für Bausparkassen gilt neben dem Gesetz über Bausparkassen die Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen. Bausparkassen, die gem. § 1 KWG Kreditinstitute i.S.d. KWG sind, deren Tätigkeit aber durch ein eigenes Gesetz - für öffentlich-rechtliche (Landesbausparkassen) und private Bausparkassen - geregelt ist, betreiben die einzig erlaubte Form des Zweckspargeschäfts (§ 3 Abs. 2 KWG), sind alsoO Zwecksparunternehmen. Rechtsform der privaten Bausparkassen ist die AG, die der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird vom jeweiligen Bundesland bestimmt; sie werden in den meisten Fällen als Bausparabteilungen der betr. Girozentralen geführt. Es existieren öffentlich- rechtliche Landesbausparkassen, die den Sparkassen und Landesbanken angegliedert sind, sowie private Bausparkassen. Bausparkassen unterliegen der Aufsicht durch die BaFin nach KWG und Bauspargesetz. Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge, Allgemeine Geschäftsgrundsätze der Bausparkassen.

(Financial Services) umfassen allgemein alle Dienstleistungen, die von Kreditinstituten, Versicherungen und sonstigen Nichtbanken angeboten werden. Dies sind insbesondere sämtliche traditionelle Formen von Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Aufgrund der juristisch gebotenen unternehmerischen Trennung von Banken und Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1-9 KWG; § 1 Abs. 1 VAG, § 7 Abs. 2 VAG) gibt es im rechtlichen Sinne keine Möglichkeit, daß Banken oder/und Versicherer oder/und sonstige Finanzintermediäre einheitliche und umfassende Finanzdienstleistungen anbieten.

Aufgrund der inzwischen veränderten Lage an den Finanzmärkten trachten die Anbieter von Finanzdienstleistungen inzwischen danach, ein möglichst umfassendes Angebot an Finanzdienstleistungen (Allfinanz) zu offerieren.

Spezialbanken, die ausschließlich Kredite für wohnwirtschaftliche Vorhaben vergeben. Der Personenkreis, der diese (meist zinsgünstigen) Kredite in Anspruch nehmen kann, ist auf Personen begrenzt, die einen Bausparvertrag abgeschlossen haben und mit ihren regelmäßigen Einlagen die Hauptrefinanzierungsquelle für Bausparkassen bilden.

Diese Spezialbanken haben den ausschließlichen Geschäftszweck, Spareinlagen von Bausparern zu sammeln und Bauspardarlehen auszureichen. Die Aufgaben der Bausparkassen sind eigens in einem Gesetz über Bausparkassen festgelegt. Die Schaffung von Wohneigentum ist dabei der gesellschaftliche Zweck und Nutzen.

Teilgruppe der Spezialbanken innerhalb des deutschen Bankensystems. Die Institute sind darauf spezialisiert, auf der Grundlage abgeschlossener Bausparverträge Gelder von Bauwilligen zu sammeln und aus dem angesammelten Fonds nach einem bestimmten Zuteilungsplan Darlehen an die Bausparer zu vergeben. Die Darlehen werden mit nachrangigen Grundpfandrechten besichert und ergänzen daher die Baufinanzierung durch die Realkreditinstitute, die zur Besicherung ihrer Darlehen gewöhnlich rangerste Grundpfandrechte verlangen. Von den 32 Bausparkassen (Ende 1990) sind 19 private und 13 öffentlich-rechtliche Institute, sog. Landesbausparkassen, von denen die meisten (9) rechtlich unselbständige Abteilungen von Landesbanken/Girozentralen bzw. Sparkassen verkörpern. Vom zusammengefassten Bilanzvolumen aller Bausparkassen entfallen rd. 2A auf die privaten Institute.

Sparkassen, deren alleiniger Zweck darin besteht, Bauvorhaben zu finanzieren. Gemäß den Bedingungen eines Bausparvertrages nehmen B. Bauspareinlagen entgegen und stellen (nach Ablauf einer gewissen Ansparzeit) zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung privater Bauvorhaben bzw. zum Erwerb von privatem Wohneigentum zur Verfügung. Im ESZB zählen die B. zu den Monetären Finanzinstituten.

Bausparkassen sind nach der Legaldefinition in § 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BSpKG) Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft).

Charakteristisches Merkmal des deutschen Bauspargeschäfts ist das aus den Bausparern gebildete Kollektiv. In einer ersten Phase sammeln die Bausparer Sparkapital (meistens ratenweise) an, das niedrig (i. d. R. mit 3% p. a.) verzinst wird. In der zweiten Phase, deren Beginn zeitlich ungewiß ist, erhalten sie aus den Kollektivmitteln (Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen) neben der Rückzahlung ihres Sparkapitals ein ebenfalls niedrig (i. d. R. mit 5% p. a.) verzinsliches Bauspardarlehen, dessen Höhe sich aus der Differenz zwischen dem angesparten Kapital und der vereinbarten Bausparsumme ergibt. Durch dieses System entsteht ein in sich geschlossener Markt, bei dem durch Verzicht auf marktgerech ten Einlagenzins in der Sparphase ein niedriger Darlehenszins in der Darle hensphase ermöglicht wird. Ein spe zifisches Problem des Systems ist die Wartezeit bis zur Zuteilung des Bausparvertrages, deren Dauer davon ab hängig ist, inwieweit genügend neue Bausparer gewonnen werden kön nen. Eine Verkürzung der Wartezeit durch Zuführung von außerkollekti ven Refinanzierungsmitteln ist wegen der damit verbundenen Kosten nur beschränkt möglich. Vor allem wegen des Wartezeitproblems wurden die Mobiliarzweckspar Unternehmen im Jahre 1935 verboten. Die Bausparkassen sind die einzigen Unternehmen, die das Zwecksparen in der geschilderten Weise betreiben dürfen. Sie unterliegen der Bankenaufsicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG), des BSpKG und der Bausparkassenverordnung (BSpKVO). Nach dem BSpKG ist der Geschäftskreis neben dem Bauspargeschäft auf bestimmte Nebengeschäfte enumerativ beschränkt.

Bauspardarlehen und sonstige Darlehen müssen i. d. R. durch Grundpfandrechte oder ausreichende Ersatzsicherheiten gesichert sein. Dem Geschäftsbetrieb müssen Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde liegen, für die Baustellenfertigung der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) bedürfende Mindestregelungen vorgeschrieben sind. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Bauspartarife. Die BSpKVO beschränkt die vorübergehende Verwendung von Kollektivmitteln für Vor- und zwischenfinanzierungskredite sowie den Anteil der Großbausparverträge, der Darlehen für Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter und der Darlehen unter Bestellung von Ersatzsicherheiten.

Die Bausparkassen sind seit 1938 überwiegend im nachrangigen Beleihungsraum tätig, woraus sich eine Arbeitsteilung mit dem erststelligen Realkredit, insbesondere der Hypothekenbanken (Realkreditinstitute), ergibt. Private Bausparkassen gibt es in den Rechtsformen der AG, GmbH und eG, neu dürfen sie je doch nur noch in der Rechtsform der AG zugelassen werden. Die zweite Gruppe bilden die öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, deren Rechtsform von den Ländern bestimmt wird. Sie kommen z. Z. vereinzelt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, überwiegend jedoch als rechtlich unselbständige Abteilungen der Girozentralen (Sparkassen). Verbände sind der Verband der privaten Bausparkassen, Bonn, und die dem Deutschen Sparkassen und Giroverband e. V. angehörende Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen.

Literatur:
* Lehmann, W./Schäfer, O., Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung - Kommentar, 2. Aufl., Bonn.
* Schmid, J., Die Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt a. M.
* Degner, Röher, A., Die Bausparkassen, 6. Aufl., Frankfurt a.M.
* Schierenbeck, H. Hölscher, R.: Bank Assurance. Institutionelle Grundlagen der Bank- und Versicherungsbetriebslehre, 4. Aufl., Stuttgart 1998, S. 94 ff.

Vorhergehender Fachbegriff: Bausparförderung | Nächster Fachbegriff: Bausparkassen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Carried Interest | Stoff- und Energiebilanz | Medien-Kontakt-Einheiten (MKE)

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon