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Bundesanstalt für Arbeit (BA)

selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Sitz der BA ist Nürnberg, sie ist untergliedert in zehn Landesarbeitsämter und 181 Arbeitsämter (2002). Die Aufgaben der BA erstrecken sich auf Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Schlechtwetter- und Kurzarbeitergeld sowie die im SGB III genannten Bereiche.

mit Sitz in Nürnberg, hat im wesentlichen folgende Aufgaben: 1. Arbeitsvermittlung. Die BA hat das alleinige Monopol zur Arbeitsvermittlung, die sie über die nachgeordneten Landesarbeitsämter und örtlichen Arbeitsämter wahrnimmt. Ausnahmen gibt es nur bei Führungskräften. Ein Zwang für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich der Vermittlung eines Arbeitsamts zu bedienen, besteht jedoch nicht (Stellenanzeigen!). 2. Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) und verwandte Leistungen. 3. Förderung der beruflichen Bildung (Berufsberatung, Berufsforderung, berufliche Fortbildung) 4. Leistungen zur Rehabilitation usw. Die Aufsicht über die BA hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ihre Aufgabe ist die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung, Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und sonstigen finanziellen Unterstützungen, sowie die im Arbeitsförderungsgesetz genannten Aufgaben.

Die BA untersteht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Die Arbeitsämter sind regionale Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, die ein Bestandteil des staatlichen Systems sozialer Sicherung und arbeitsmarktpolitischer Regulierung ist. >Arbeitsbeschaffungsmaßnalmie (ABM), >Arbeitslosigkeit, \'Arbeitsmarkt, >Regulierung, staatliche

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die
seit 1969 Träger der Arbeitsförderung
ist. Sie ist nur der Rechts­aufsicht durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung unterworfen, ansonsten aber bei der Ausführung ihrer Aufgaben
nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und bei der Verwendung der ihr
zukommenden Beiträge (Arbeitslosenversicherung) auto­nom.


Sie gliedert sich organisatorisch in drei Ver­waltungsebenen: in die
Hauptstelle mit Sitz in Nürnberg, der einige zentrale Einrichtungen, wie z.B.
Verwaltungsschulen, zugeordnet sind, in elf Landesarbeitsämter und auf regio­naler
Ebene in 184 Arbeitsämter mit rd. 600 Nebenstellen im gesamten Bundesgebiet
(Stand 1991). Auf allen drei Ebenen bestehen Selbstverwaltungsorgane, die
jeweils drittel­paritätisch zusammengesetzt sind aus Vertre­tern der
Arbeitnehmer (d.h. von Gewerk­schaften), der Arbeitgeber (verbände) und
öffentlicher Körperschaften. Aufgrund der bürokratischen Unterordnung der
Landes­arbeitsämter und örtlichen Arbeitsämter un­ter die zentrale Hauptstelle
sind die ihnen zu­geordneten Selbstverwaltungsorgane, die
,Verwaltungsausschüsse*, allerdings weniger bedeutsam als die
Selbstverwaltungsorgane bei der Hauptstelle, der Verwaltungsrat und der
Vorstand.


Der Verwaltungsrat ist die Legislative der BA, er beschließt den
Haushalt und erläßt An­ordnungen zur Ausführung des AFG, insb. zur Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Vorstand ist an der Führung der laufen­den Verwaltungsgeschäfte
durch den Präsi­denten beteiligt und oberste Dienstbehörde für die Beamten der
BA, mit Ausnahme des Präsidenten und Vizepräsidenten, die beide auf Vorschlag
der Bundesregierung vom Bun­despräsidenten ernannt werden. Außerhalb der
Arbeitsförderung nimmt die BA im Auf­trag des Bundes
noch einige weitere Verwal­tungsaufgaben wahr, insb. die Gewährung von Kindergeld.  






(BA) am 1.5.1952 als Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Hauptstelle in Nürnberg gegründet. 1969 mit Inkraftsetzung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Bundesanstalt für Arbeit umbenannt. Die BA ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gliedert sich (Ende 1991) dreistufig in die Hauptstelle, 11 Landesarbeitsämter und 184 Arbeitsämter mit 646 Nebenstellen. Organe der BA sind der Verwaltungsrat, der Vorstand sowie die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter. Auf allen drei Ebenen existieren Selbstverwaltungsausschüsse, in denen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die öffentliche Hand drittelparitätisch vertreten sind. Die größte Bedeutung besitzen die Zentralen Selbstverwaltungsgremien, Verwaltungsrat und Vorstand. Die Arbeitsämter sind die eigentlichen Ausführungsinstanzen. Ihre Selbstverwaltungsgremien sind die Verwaltungsausschüsse. Die BA untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das aber keine fachliche Weisungsbefugnis besitzt. Seit Inkrafttreten des AFG stehen bei der BA nicht mehr die Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe), sondern eine aktive, vorausschauende Arbeitsmarktpolitik im Vordergrund. Im einzelnen nimmt die BA nach § 3 AFG folgende Aufgaben wahr: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Förderung der beruflichen Bildung, Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährung von Arbeitslosengeld, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Auszahlung des Kindergelds. Eine wichtige Aufgabe der BA ist die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, die vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der BA durchgeführt wird. Das in den letzten Jahren umstrittene Monopol der Arbeitsvermittlung der BA wurde vom Bundessozialgericht in einem Urteil vom März 1992 ausdrücklich bestätigt.

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