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Einlagen

Alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb zugeführt hat, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG.

(engl. deposits) 1. Im Bankwesen stellen Einlagen die von Kunden oder anderen Banken (Interbankeinlage) entgegengenommenen Gelder dar. Zivilrechtlich handelt es sich um Darlehen (g 607 Bürgerliches Gesetzbuch). Je nach Art und Fälligkeit unterscheidet man täglich fällige Sichteinlagen, befristete Einlagen (Termineinlagen), Spareinlagen.

Die für Bankeinlagen ebenfalls gebrauchte Bezeichnung Depositen (von lat. depositurn = anvertraute Sache) wird in der Praxis unterschiedlich eingegrenzt, meist nur für befristete Einlagen verwandt, die grundsätzlich keine Zahlungsverkehrsfunktion erfüllen und zinsbringend kurz oder langfristig angelegt werden. Es handelt sich dabei i. d. R. um Termineinlagen, dagegen nicht um Spar oder Sichteinlagen. Die Höhe der Zinsen richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Einlagen und der vereinbarten Laufzeit (Festgelder) oder Kündigungsfrist (Kündigungsgelder). I. d. R. muss ein bestimmter Mindestbetrag angelegt werden. Bankkunden legen Geldbeträge (Geld) vorübergehend als Termingelder an, wenn sie zu bestimmten späteren Terminen für Zahlungsverpflichtungen bereitstehen müssen (z. B. Steuerzahlungen) oder aber eine günstigere Anlagemöglichkeit abgewartet werden soll. 2. Bezeichnung für Geld und Sachleistungen, die von Dritten in eine Unternehmung eingelegt werden, um eine Beteiligung zu erwerben (siehe auch Eigenfinanzierung).

Guthaben von Kunden bei Kreditinstituten, die auf namentlich bezeichneten Konten gebucht werden. In der Bilanz werden Einlagen als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und als „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ ausgewiesen. Letztere werden in der Praxis je nach Fristigkeit und Formvorschriften auch als Sicht-, Termin- und Spareinlagen bezeichnet. Nach dem Kreditwesengesetz gilt als Einlagengeschäft die „Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden“. Nach herrschender Rechtsauffassung gehören Sichteinlagen zu der im BGB beschriebenen „unregelmäßigen Verwahrung“ (§ 700 BGB), sonst handelt es sich um Darlehen nach § 607 BGB. Für die unregelmäßige Verwahrung gelten aber im Wesentlichen die Vorschriften über das Darlehen. Einlagen bei Kreditinstituten in Deutschland sind regelmäßig durch eine Einlagensicherung garantiert.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Geldmittel, die in ein Unternehmen oder eine Bank eingebracht werden. Bank

Als Begriff des Bankwesens: Guthaben von Kunden bei Kreditinstituten. Sie entstehen durch Bareinzahlung oder Gutschrift auf den Konten der Kunden. Sie stellen eine Verpflichtung der Bank an ihre Einleger dar. Man unterscheidet Sicht-, Termin- und Spareinlagen. Als Begriff des Handelsrechts: Beitrag, den der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag in das Gesellschaftsvermögen einzubringen hat. Gesellschaftsformen.

Verbindlichkeiten der monetären Finanzinstitute gegenüber Gläubigern, die im Meldewesen der Europäischen Zentralbank in täglich fällige Einlagen (Sichteinlagen), Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungszeit und Repogeschäfte untergliedert sind. Nicht einbezogen werden Verbindlichkeiten aus abgegebenen übertragbaren Wertpapieren.

Kundenguthaben oder Guthaben anderer Banken bei Kreditinstituten verschiedener Art und unterschiedlicher Fällligkeit.
Im Gesellschafts- bzw. Steuerrecht Bezeichnung für Geld- oder Sachleistungen, die von einem Dritten oder einem Gesellschafter dem Betrieb zugeführt werden.
Siehe auch: Sichteinlagen, Spareinlagen, Termineinlagen
 

Der Fachbegriff Einlage wird in der Wirtschaft für zwei verschiedene Sachverhalte verwendet:
1. Bar- oder Sachleistung eines Gesellschafters (Gesellschaft) an ein Unternehmen im Rahmen seines Beteiligungsverhältnisses.
2. Depositen: Gelder, die einem Kreditinstitut durch Einzahlung oder Überweisung zeitlich befristet überlassen werden. Nach Fristigkeit und Kündigungsmöglichkeit kann zwischen Sicht-, Spar- und Termineinlagen unterschieden werden.

1. Handelsrechtlicher Begriff: Die Einlage ist Eigenkapital in Form von Bar oder Sachleistungen, die der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zur Verfügung stellt und sich damit an ihr beteiligt. Die Einlagenfinanzierung in diesem Sinne ist Außenfinanzierung und zugleich Eigenfinanzierung. Bei Aktiengesellschaften wird die Einlage beim Kauf neuer Aktien oder durch Sacheinlagen erbracht. Bei der OHG und KG bildet der durch den Gesellschaftsvertrag näher geregelte »Gesellschaftsbeitrag« die Einlage, wobei man bei der KG zwischen der Hafteinlage und der Pflichteinlage unterscheidet. Bei der GmbH bezeichnet man den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage als Stammeinlage.

2. Bankrechtlicher Begriff: Der Begriff Einlage ist nicht gesetzlich definiert. Man spricht aber bei Banken vom Einlagengeschäft dann, »wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehensweise oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind«. Unwesentlich für den Einlagenbegriff ist, ob Zinsen vergütet werden oder nicht. Man unterscheidet Einlage nach der Befristung in Sichteinlagen (täglich fällige Guthaben, Giralgeld), in Termineinlagen (befristete Einlage) und Spareinlagen. In der Bankpraxis bezeichnete man früher als Depositen befristete Einlagen. Später wurde der Depositenbegriff auf jederzeit fällige Guthaben angewandt.

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