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Europäische Zahlungsunion

(EZU) (European Payments Union, EPU) europäisches System zur Herstellung eines von Beschränkungen freien multinationalen Handels- und Zahlungsverkehrs in Westeuropa, das von 1950-1958 bestand. Das EZU-Abkommen wurde am 19.9. 1950 von allen Mitgliedern der OEEC unterzeichnet und trat rückwirkend zum 1. 7. 1950 in Kraft. Es löste den Bilateralismus der unmittelbaren Nachkriegszeit sowie die drei Verrechnungsabkommen der OEEC-Mitglieder von 1947,1948 und 1949 ab. Die EZU diente der Erleichterung des gesamten Zahlungsverkehrs zwischen den Währungsgebieten der Mitglieder mittels eines multinationalen Zahlungssystems und der Schaffung der Voraussetzungen für die freie Konvertibilität aller Währungen. Dazu wurden die bilateralen Aussenhandelsüberschüsse und -defizite zwischen den Mitgliedsländern von der EZU monatlich gegeneinander aufgerechnet. Auf diese Weise entstand aus den vielen bilateralen Salden eines Mitgliedes eine einheitliche Nettoposition gegenüber der EZU, deren Deckung durch einen Kreditmechanismus erfolgte. Im Rahmen dieses Kreditmechanismus wurden am Anfang der EZU für die voraussichtlichen Schuldnerländer Anfangsguthaben, für die Gläubigerländer Anfangsverbindlichkeiten festgesetzt, um eine bessere Startgerechtigkeit aller Teilnehmer herzustellen. Die eigentliche Kreditgewährung von der bzw. an die EZU erfolgte dann im Rahmen der Mitgliederquoten, die anfangs 15% des Umsatzes jeden Landes im innereuropäischen Handel im Jahre 1949 betrugen. Zum Ausgleich seiner Nettoposition konnte jedes Mitglied 20% seiner Quote ohne weiteres als Kredit erhalten. Eine weitere Ausschöpfung der Quote war nur durch eine mit jedem Fünftel der Quote steigende Zahlung von Gold oder US-Dollar an die EZU möglich. (Anfangs waren bei der Inanspruchnahme der vollen Quote 40%, seit 1954 50% und seit 1955 75% in Gold oder US-Dollar einzuzahlen.) Gemäss einer entsprechenden Regelung waren die Gläubigerländer zur Kreditgewährung an die EZU verpflichtet. Bei grösseren Zahlungsbilanzstörungen einzelner Mitgliedsländer gewährte die EZU auch Sonderkredite. Als Betriebskapital wurden der EZU 350 Mio. US-Dollar von den USA aus Mitteln des Europäischen Wiederaufbauprogramms (ERP) zur Verfügung gestellt. Das oberste Organ war der Rat der OEEC, der gegenüber den anderen Organen weisungsbefugt war und die von den Mitgliedsländern vorgeschlagenen sieben Mitglieder des Direktoriums bestellte, das die Durchführung des Abkommens überwachte. Die finanziellen Geschäfte der EZU wurden von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich abgewickelt. Da 1958 14 westeuropäische Staaten ihre Währungen für konvertibel erklärten, hatte sich die EZU überflüssig gemacht. Sie wurde am 27.12. 1958 durch das Europäische Währungsabkommen (EWA), das bereits am 5. 8. 1955 für diesen Zweck unterzeichnet worden war, abgelöst. In den acht Jahren ihres Bestehens hat die EZU Zahlungen in Höhe von insgesamt 46,4 Mrd. US-Dollar abgewik- kelt, davon 43% durch sofortige Verrechnung, 27% durch Verrechnung im Zeitablauf, 23% durch Gold oder US-Dollar-Zahlungen und 6% durch Kreditgewährung.         Literatur: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 21. bis 29. Jahresbericht, Basel 1951/1959. OEEC, Schlussbericht der Europäischen Zahlungsunion, Bonn 1960.

European Payment Union (EPU)
am 19. September 1950 unterzeichnetes und rückwirkend zum 1. Juni desselben Jahres in Kraft getretenes Abkommen. Es regelte im Rahmen eines multilateralen Verrechnungs- und Beistandskreditsystems (Abkommenskonten) den Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Organization for European Economic Coope-ration (OEEC)), um auf diese Weise zur schrittweisen Herstellung der Konvertibilität beizutragen. Die EZU hatte ihren Sitz in Paris. Ihr Gründungskapital (350 Millionen USD) stammte aus den Mitteln des Marshallplans (Europäisches Wiederaufbauprogramm (ERP)). Als 14 west-europäische Länder zum 1. Januar 1958 die Konvertibilität ihrer Währungen einführten, hatte die EZU ihr Hauptziel erreicht. Sie wurde am 27. Dezember 1958 vom Europäischen Währungsabkommen (EWA) abgelöst. Verbliebene Forderungen der Gläubigerländer wurden durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedsländern geregelt, gewisse Teilbeträge sofort aus EZU-Mitteln abgedeckt. Das verbliebene Kapital wurde dem Europäischen Fonds des EWA zugeführt, das den multilateralen Zahlungsbilanzausgleich zwischen den Vertragsparteien bis 1972 organisierte.

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