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Europäisches Währungssystem (EWS)

Währungssystem der Europäischen Gemeinschaft, durch das zwischen nahezu allen Währungen der Europäischen Gemeinschaft ein System fester Wechselkurse existiert (Ausnahmen: Griechenland und Großbritannien). Das System beruht auf einem Wechselkursmechanismus, der die Abweichung der Wechselkurse von den bilateralen Leitkursen um plus/minus 2,5% (für die Lira plus/minus 6%) zuläßt und die Notenbanken bei Über-/Unterschreiten zur Intervention verpflichtet. Die Interventionen erfolgen mit Hilfe eines Kreditsystems auf Basis der ECU (European Currency Unit) nach einem eigens hierfür festgelegten System. Schließlich existiert ein Regelwerk für ein umfassendes finanzielles Beistandssystem.
währungspolitisches Abkommen zwischen den Ländern der Europäischen Union mit dem Ziel, die Wechselkurse in den beteiligten Ländern in engen Grenzen zu stabilisieren und die Abhängigkeit vom US-$ zu verringern. Ausgenommen sind bisher Griechenland und Portugal. Das EWS trat am 13.3. 1979 in Kraft und löste den Europäischen Währungsverbund ab.
Für ihre Währungen haben die Mitgliedsländer feste, in ECU ausgedrückte Leitkurse (Leitwährung) vereinbart, aus denen sich bilaterale Wechselkurse und ein Paritätengitter ableiten lassen. Die- Notenbanken sind zur Intervention verpflichtet, sobald die Wechselkurse ihrer Währungen um mehr als +/- 2,25 % in den Niederlanden, bzw. +/-15 % für alle übrigen Staaten der Europäischen Union von den vereinbarten bilateralen Wechselkursen abweichen. Italien und Großbritannien sind gegenwärtig nicht im EWS. Falls eine Realisierung der vereinbarten Leitkurse nicht mehr möglich ist, können diese der geänderten Situation angepasst werden.


1979 auf deutsch-französische Initiative gegründet. Ziel des EWS ist es, durch eine engere währungspolitische Zusammenarbeit eine stabile Währungszone in Europa zu schaffen. Vorläufer des EWS war seit 1972 die Europäische Währungsschlange.
Im Zentrum des EWS steht die durch einen Währungskorb aus den wichtigsten europäischen Währungen gebildete Europäische Währungseinheit ECU. Die ECU wird verwendet als Bezugsgröße für die Wechselkurse, Referenzgröße für Wechselkursabweichungen (Abweichungsindikator), Rechengröße für Forderungen und Verbindlichkeiten im EWS sowie als Zahlungsmittel und Reserveinstrument der Zentralbanken der Europäischen Union (EU).
Die Währungen der EWS-Mitgliedsländer sind untereinander durch feste, aber anpassungsfähige Leitkurse mit engen Bandbreiten verbunden und floaten gemeinsam gegenüber den übrigen Währungen. Für jede am Wechselkursverbund beteiligte Währung wird ein auf die ECU bezogener Leitkurs festgelegt. Die ECU-Leitkurse dienen prinzipiell der Festlegung eines Gitters bilateraler Leitkurse zwischen diesen Währungen, die von den Zentralbanken innerhalb der vereinbarten Schwankungsbreiten durch gemeinsame Interventionen verteidigt werden. Zu diesem Zweck können sehr kurzfristige, kurzfristige und eine mittelfristige, auflagengebundene Kreditfazilität mobilisiert werden. Im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung zum Beispiel räumen sich die am System teilnehmenden Zentralbanken gegenseitige Kredite in unbegrenzter Höhe für Interventionszwecke mit einer Laufzeit bis zu 45 Tagen ein. Die Leitkurse im EWS werden bei Bedarf durch ein sogenanntes Realignment neu festgesetzt. Die Bandbreiten im EWS wurden nach Wechselkursturbulenzen im August 1993 von ± 2,25% bzw. ± 6% auf ±15% ausgeweitet (Ausnahme DEM/ NLG-Kurs weiterhin ± 2,25%). Am Wechselkursmechanismus des EWS nehmen gegenwärtig (Januar 1998) bis auf Griechenland, Großbritannien und Schweden alle Mitglieder der EU teil. In Vorbereitung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) und der vereinbarten Einführung des Euro 1999 einigte sich der Europäische Rat 1996 auf die Schaffung eines neuen Wechselkursverbundes (EWS II) zwischen dem Euro und den zunächst nicht an der EWWU teilnehmenden Währungen. Formal soll das EWS II durch einen Vertrag zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Notenbanken der nicht an der EWWU teilnehmenden Länder besiegelt werden. Der Vertrag kann daher erst geschlossen werden, nachdem die EZB - nach der Entscheidung über den Teilnehmerkreis der EWWU Anfang 1998 - gegründet worden ist.
Der neue Wechselkursverbund soll den Eintritt der Nachzügler in die EWWU fördern, indem er die Erfüllung des Wechselkurskriteriums erleichtert. Die wichtigsten Bausteine des EWS II sind: Der Euro wird die Rolle der Ankerwährung übernehmen. Die Leitkurse und Bandbreiten für die nicht teilnehmenden Währungen werden bilateral gegenüber dem Euro festgelegt.
Die Bandbreiten für die Wechselkurse sollen relativ weit bemessen werden (bis zu ±15% um den Leitkurs), um den Märkten möglichst wenig Angriffsfläche für spekulative Attacken zu geben. Bei entsprechenden Konvergenzfortschritten können engere Bandbreiten vereinbart werden. Dänemark hat bereits angekündigt, daß es eine enge Bandbreite zum Euro anstreben will, falls es nicht an der EWWU teilnehmen sollte.
Die Leitkurse sollen rechtzeitig - und nicht erst unter dem Druck der Märkte - angepaßt werden, wenn dies aufgrund der Entwicklungen der Fundamentalfaktoren notwendig erscheint. Die EZB hat ein Initiativrecht für das Auslösen von Neufestlegungen.
Die EZB wird zwar verpflichtet sein, beim Erreichen des unteren Interventionspunktes stützend zugunsten der gefährdeten Partnerwährung einzugreifen, dann allerdings das Recht haben, ihre Devisenmarktinterventionen auszusetzen, wenn das Volumen dem Ziel der Geldwertstabilität zuwiderläuft. Damit wird die Hauptlast der Interventionen auf die Notenbanken der nicht teilnehmenden Länder verlagert und der wirtschaftspolitische Disziplinierungsdruck auf diese Länder erhöht. Zur Stärkung der wirtschaftlichen Konvergenz verpflichten sich die noch nicht an der EWWU teilnehmenden Länder zur Vorlage und Einhaltung sogenannter Konvergenzprogramme mit Zielvorgaben zum Beispiel für den Budgetsaldo und die Inflationsrate. - Die Teilnahme am EWS II wird freiwillig sein. Diese Option entspricht dem Wunsch Großbritanniens und Schwedens. Für die nicht sofort an der EWWU teilnehmenden Länder übernimmt das EWS II die Brückenfunktion für die spätere Mitgliedschaft.

(EWS) seit 1979 das Währungssystem der Europäischen Gemeinschaft (EG), das zwischen den Währungen der EG-Mitgliedstaaten ein System fester Wechselkurse etabliert. Das EWS wurde am 5.12. 1978 vom Europäischen Rat als Nachfolgesystem für den Europäischen Wechselkursverbund beschlossen und trat am 13. 3. 1979 in Kraft. Es hat zum Ziel, in Europa eine Zone der Währungsstabilität zu schaffen, und soll die Konvergenz der wirtschaftlichen Entwicklung in der EG erleichtern sowie dem europäischen Einigungsprozess neue Impulse verleihen. Das EWS besteht aus drei Elementen: •     der (neuen) künstlichen Europäischen Währungseinheit ECU (European Currency Unit), •     einem Wechselkurs- und Interventionsmechanismus, •     einem umfassenden finanziellen Beistandssystem. Durch den Wechselkurs- und Interventionsmechanismus wird zwischen den Währungen der EG-Mitgliedstaaten ein System stufenflexibler Wechselkurse geschaffen, von denen die Gemeinschaftswährungen nur innerhalb enger Bandbreiten abweichen dürfen. Die festen Wechselkurse zwischen den Gemeinschaftswährungen ergeben sich dadurch, dass für jede Gemeinschaftswährung ein Leitkurs in ECU festgesetzt wird. Daraus ergeben sich für die Gemeinschaftswährungen untereinander bilaterale Leitkurse, die zusammen das sog. Paritätengitter bilden. Die Leitkurse dürfen im EWS nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, d.h. ihre Anpassung erfordert Einstimmigkeit zwi- sehen den Teilnehmerstaaten. Von den bilateralen Leitkursen dürfen die Wechselkurse maximal um ± 2,25% abweichen. Erreichen die Wechselkurse den oberen oder unteren Interventionspunkt, die beide ebenfalls amtlich festgelegt sind, so besteht für die betroffenen Zentralbanken eine Interventionsverpflichtung am Devisenmarkt in unbegrenzter Höhe ("obligatorische Interventionen"). Die Zentralbanken können aber auch schon vor Erreichen der Interventionspunkte am Devisenmarkt intervenieren, um das Erreichen der Interventionspunkte zu verhindern ("fakultative intramarginale Interventionen"). Alle Interventionen werden in ECU umgerechnet und beim EFWZ verbucht. Um hierfür ein objektives Kriterium zu besitzen, wurde ein Abweichungsindikator (Divergenzindikator) eingeführt, der anzeigt, in welchem Masse sich der Wechselkurs einer Gemeinschaftswährung vom Durchschnitt der übrigen Gemeinschaftswährungen entfernt hat. Hat sich ein Wechselkurs um 75% von der maximal möglichen Abweichungsgrenze von seinen ECU-Leitkurs entfernt, so erreicht diese Währung die sog. Abweichungsschwelle. Deren Überschreiten soll frühzeitig Spannungen im EWS anzeigen; es verpflichtet das entsprechende Land, wirtschaftspolitische Massnahmen zu ergreifen, um die Spannungen zu beseitigen. Um den Interventionsverpflichtungen nach- kommen zu können, wurde ein finanzielles Beistandssystem geschaffen, das aus drei Teilen besteht: (1)  einem sehr kurzfristigen Kreditsystem zwischen den Zentralbanken in eigener Währung in unbegrenzter Höhe; die im Rahmen dieser Fazilität gewährten Kredite werden in ECU umgerechnet und beim EFWZ verbucht. Sie sind spätestens 45 Tage nach Ende des Monats der Intervention im Zuge des (Interven- tions-)Saldenausgleichs zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck erhielt jedes Land bei Einführung des EWS ECU-Guthaben beim EFWZ gegen Verpfändung von 20% seiner Gold- und Devisenreserven; (2) dem kurzfristigen Währungsbeistand zur Ablösung nicht zurückgezahlter Kredite aus der sehr kurzfristigen Finanzierung. Er läuft grundsätzlich drei Monate und kann zweimal um je drei Monate verlängert werden; (3)  dem mittelfristigen finanziellen Beistand, der vom EG-Ministerrat gegen wirtschaftspolitische Auflagen gewährt wird und eine Laufzeit zwischen zwei und fünf Jahren hat. Am Wechselkursmechanismus des EWS nehmen gegenwärtig alle EG-Staaten mit Ausnahme Griechenlands teil. Den drei dem Wechselkursmechanismus neu beigetretenen Ländern Spanien (1989), Grossbritannien (1990) und Portugal (1991) wurde eine erweiterte Bandbreite von ± 6% eingeräumt. Das EWS funktioniert bisher zufriedenstellend; doch waren immer wieder Anpassungen der Leitkurse erforderlich, da die EG-Mitglied- staaten ihre Geldpolitik nicht genügend aufeinander abstimmten.             

Mit dem EWS sollten die Wechselkurse der Währungen der damaligen EU-Staaten stabilisiert werden, um eine funktionierende Währungszone im ökonomischen Kernbereich Europas zu schaffen. Das EWS ist das wichtigste Beispiel eines Währungssystems mit Wechselkursbandbreiten.

Die Mitgliedsländer des EWS (alle Mitgliedsländer der EG mit Ausnahme von Großbritannien und Griechenland, die nur assoziiert sind und an der Wechselkurs-Stabilisierung nicht teilnehmen) haben damit eine »Zone stabiler Wechselkurse« geschaffen. Das EWS baut auf folgenden Bestandteilen auf: 1. künstliche Währungseinheit ECU. Jedes Land legt fest, was seine Währung in ECU wert sein soll, mit Hilfe dieser Leitkurse werden die Wechselkurse aller beteiligten Länder verknüpft. Dies ergibt das sogenannte »Paritätengitter«. 2. Interventionspunkte. Sie legen die Bandbreite fest, innerhalb der die Wechselkurse um die Parität schwanken dürfen. Bei Annäherung der Wechselkurse an die Interventionsgrenzen greifen die Zentralbanken ausgleichend ein. 3. Abweichungsindikator (Divergenzindikator). Da es beim Erreichen eines Interventionspunktes für Gegenmaßnahmen bereits zu spät sein kann, wurde der Abweichungsindikator als Vorwarn-Mittel eingeführt. Er liegt bei 75% der maximalen Abweichung einer Währung vom Leitkurs, gewichtet nach deren Anteil am Währungskorb. 4. EFWZ’= Europäischer Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit. Gegen Hinterlegung von 20 % der nationalen Gold- und Währungsreserven erhalten die Banken Gutschriften in ECU, die sie für den sogenannten »Saldenausgleich« benötigen. Letzterer ist der Ausgleich von Forderungen und Verbindlichkeiten, die bei Interventionen der Zentralbanken entstehen. Probleme ergeben sich mitunter durch das starke Inflationsgefälle zwischen den Mitgliedsstaaten sowie durch die notwendige gegenseitige Abstimmung bei Paritätenänderungen.



(EWS) Umsetzung von Entschließungen der Europäischen Rats aus dem Jahre 1978 über eine engere währungspolitische Zusammenarbeit mit dem Ziel, in Europa eine Zone der Währungsstabilität zu schaffen. Das EWS wurde durch das Abkommen der Zentralbanken der Europäischen Gemeinschaften vom 13.3.1979 geschaffen. Mit der am 1.7.1987 in Kraft getretenen Einheitlichen Europäischen Akte gewann es auch gesetzlichen Rückhalt. Beim Eintritt von elf EU-Staaten in die dritte Stufe der - Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion wurde das EWS am 31.12.1998 außer Kraft gesetzt. Im Sinne der ursprünglichen Absicht ermöglichte das Abkommen vom 1.9.1998 zwischen der - Europäischen Zentralbank (EZB) und den Notenbanken der nicht dem -3 Euro-Währungsgebiet angehörenden EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Griechenland, Großbritannien und Schweden, die Anbindung der vier »fremden nationalen Währungen« an den Euro in einer dem EWS-Wechselkursmechanismus verwandten Form. Das EWS hatte drei Bestandteile: a) eine künstliche Währungseinheit ECU (European Currency Unit): Sie war Bezugsgröße (-f numeraire) für die Festsetzung der Leitkurse (Paritäten) und abstrakte Rechengröße (denominator), mit der Salden und Kredite gemessen wurden. Außerdem wurden ECU als - Währungsreserven von den am EWS beteiligten Zentralbanken gehalten und zum Saldenausgleich verwendet. b) das Intervention- und Kreditsystem: Die Regierungen der Teilnehmerländer legten Leitkurse gegenüber der ECU und Interventionspunkte gegenüber Teilnehmerwährungen fest. Durch Interventionen verhinderten sie, dass Kurse von Teilnehmerwährungen die Interventionspunkte über- oder unterschritten. Leitkursänderungen waren im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Die sehr kurzfristige Finanzierung von Interventionen im EWS war unbegrenzt. c) den Abweichungsindikator (Divergenzindikator): Er sollte Spannungen im Wechselkurssystem frühzeitig ankündigen. In diesem Fall waren in der betroffenen Volkswirtschaft wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Kurskorrektur zu ergreifen. Der ursprünglich für 1981 vorgesehene Europäische Währungsfonds wurde nicht errichtet. Ein Teil seiner Aufgaben wurde vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) und seit Eintritt in die
2. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1.1.1994 vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) wahrgenommen. Gegen Hinterlegung von Währungsreserven stellte es ECU zur Verfügung und besorgte den Saldenausgleich von Devisenmarktinterventionen. Da das Institut über kein eigenes Kreditsystem verfügte, wurden der schon in der Währungsschlange vorhandene kurzfristige Währungsbeistand der EG-Zentralbanken und der mittelfristige finanzielle Beistand der Mitgliedsländer beibehalten und ausgebaut. Dem Europäischen Währungssystem gehn,-tnn rho Mitcelipdcfänderder. Fnmnäischen Gemeinschaften an. Griechenland hat allerdings die Verpflichtungen, die das Interventionssystem auferlegte, nicht übernommen. Großbritannien und Italien nahmen seit dem 17.9.1992 nicht mehr am Wechselkursmechanismus teil. Der Begriff ECU war einmal vom Namen einer französischen Münze entlehnt, die im Mittelalter umlief und die auf der einen Seite einen Schutzschild (ecu) zeigte. Zum anderen war ECU die Abkürzung von European Currency Unit. Die ECU war ein Währungskorb; er enthielt die 12 EG-Mitgliedswährungen. Die Währungskomponente der Deutschen Mark betrug 0,624 DM. Bei einem Wert des gesamten Korbs von beispielsweise 1,943 DM (12.2.1993) hatte die DM im Korb ein Gewicht von 32%. Mit jeder Änderung der Devisenkurse änderten sich der Wert der ECU und die Gewichte der einzelnen Währungen im Korb. Wie vorgesehen, wurden die Komponenten im Abstand von fünf Jahren überprüft und revidiert. Der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) legte jedoch fest, dass mit der zweiten Stufe der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (ab 1.1.1994) die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbes unverändert blieb. Die Bestände an ECU in den Bilanzen der Zentralbanken der EG-Mitgliedsländer wurden vom EWI gegen Hinterlegung von Währungsreserven bereitgestellt. Zu diesem Zweck haben die beteiligten Zentralbanken 20% ihrer Währungsreserven durch Swap-Verträge auf das EWI übertragen. Im Interventionssystem legte jedes Land einen Leitkurs (Parität) in ECU fest. Der Leitkurs für die Deutsche Mark betrug 1,95294 DM (1.2.1993). Er blieb unverändert, unabhängig davon, ob die Devisenkurse und der Tageswert der ECU sich änderten oder nicht. Mit Hilfe der Leitkurse wurden die Kreuzparitäten zwischen den Währungen der beteiligten Länder ermittelt und davon die Interventionspunkte abgeleitet. Diese Interventionspunkte waren seit 2.8.1993 auf ±15% beiderseits der bilateralen Leitkurse festVPCPt7t Leitkurse konnten nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Eine Leitkursänderung erhöhte oder verringerte das rechnerische Gewicht dieser Währung in ECU. Da sich die Gewichte insgesamt zu 100% ergänzten, mußten dann auch andere Mitgliedsländer die Leitkurse ihrer Währungen bei gegebenen Währungskomponenten ändern. Das Festlegen von Leitkursen gegenüber der ECU erzwang deshalb Kooperation. Der Fall, dass der Abweichungsindikator Spannungen anzeigte, war gegeben, wenn er die Abweichungsschwelle (Divergenzschwelle) erreichte oder überschritt. Die Abweichungsschwelle betrug 75% der maximalen Abweichungsspanne. Festzuhalten ist, dass der Abweichungsindikator seine ihm zugedachte Funktion nicht erfüllt hat. Die Kreditfazilitäten im EWS umfaßten die sehr kurzfristigen Interventionskredite im Interventionssystem, den kurzfristigen Währungsbeistand der EG-Zentralbanken und den mittelfristigen finanziellen Beistand der Mitgliedsländer. Wenn Zentralbanken verpflichtet waren, Leitkurse durch Interventionen zu verteidigen, dann mußten sie bei einem Überschußangebot von Devisen am unteren Interventionspunkt unbegrenzt Devisen kaufen. Sie gewährten damit Kredit. Diese Interventionskredite hatten aber eine nur relativ geringe Laufzeit. Im Rahmen des Saldenausgleichs mußten sie spätestens 45 Tage nach dem Ende des Monats, der auf den Monat der Intervention folgte, zurückgezahlt werden. Allerdings war in begrenztem Umfang eine Prolongation um drei Monate und in Ausnahmefällen um weitere drei Monate möglich. ECU-Guthaben devisenaufnehmender Zentralbanken, die über die Gegenposition zur vorläufigen Einbringung von Währungsreserven in das EWI hinausgingen, waren von Schuldnerzentralbanken marktmäßig zu verzinsen. Seit September 1987 (Beschlüsse von Basel und Nyborg) konnte die sehr kurzfristige Notenbankfinanzierung über das EWI auch für Markteingriffe der Notenbanken innerhalb der Bandbreiten, also für sog. intramarginale Interventionen, genutzt werden Interventionssalden konnten aber auch in den kurzfristigen Währungsbeistand der EG-Zentralbanken überführt werden. Dieser kurzfristige Beistand wurde für drei Monate gewährt; er konnte zweimal um jeweils drei Monate verlängert werden. Die Beträge, zu denen man Kredit erhalten konnte oder gewähren mußte, waren durch Schuldner- und Gläubigerquoten begrenzt. Diese Grenzen konnten durch ebenfalls festgelegte Rallongen erweitert werden. Die EG-Mitgliedsländer konnten darüber hinaus einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Mitgliedsländer in Anspruch nehmen. Auch hier waren durch Bereitstellungsplafonds quantitative Grenzen gezogen. Der mittelfristige Beistand wurde für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren gewährt. Das EWS blieb von schweren Krisen insbes. in den Jahren 1992 und 1993 nicht verschont. Die daraus gezogen Lehren bestärkten weit zurückreichende Bestrebungen (WERNER-Bericht) und auf Ebene der Staats- und Regierungschefs (z.B. in Paris 1972) gefaßte Beschlüsse zur Errichtung einer Europäischen Wirtscharts- und Währungsunion mit einer gemeinsamen Währung. Die Planungen traten mit dem Vertrag von Maastricht in ein neues Stadium und fanden am 1.1.1999 ihre Verwirklichung. Die Erfahrungen mit dem EWS standen außerdem Pate für die modifizierte Form des -Europäischen Wechselkursmechanismus und für die neue Art, die Währungen von noch nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden EU-Staaten an den Euro zu binden. Literatur: Deutsche Bundesbank (Mai 1997). Deutsche Bundesbank (1989)

siehe   Europäisches Währungssystem.

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