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Gemeinschaftsaufgabe

Förderungsprogramm zur Durchführung bestimmter Aufgaben, zumeist auf dem Gebiet der regionalen Strukturpolitik, wobei Gebietskörperschaften verschiedener Ordnung verantwortlich sind.
Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91 a Grundgesetz ist:
1. der Aus- und Neubau von Hochschulen,
2. die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und
3. die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
Ursprünglich waren die Gemeinschaftsaufgaben Obliegenheiten der Länder. Da es sich aber um überregional wichtige, langfristige und die finanziellen Möglichkeiten eines Landes oft übersteigende Aufgaben handelt, ist seit 1969 eine Mischfinanzierung üblich, bei der der Bund neben den Ländern mindestens die Hälfte der anfallenden Aufwendungen trägt.

Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 91 a, b und Art. 104 a IV GG, die im Zuge der Finanzreform von 1969 in das Grundgesetz eingefügt wurden. Nach Art. 91a GG sind Gemeinschaftsaufgaben gemeinsame Aufgaben von Bund und Ländern, wobei die Durchführung den Ländern obliegt und der Bund sich an der Planung und Finanzierung beteiligt. Diese Mitwirkung des Bundes an Landesaufgaben ist nach Art. 91 a I GG dann vorgesehen, "wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist".

Dabei handelt es sich um folgende Aufgabenbereiche:
•     Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschl. der Hochschulkliniken,
•     Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
•     Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Der Anteil des Bundes an der Finanzierung der Gemeinschaftsaufgabe beträgt bei den zwei zuerst aufgeführten Aufgaben genau 50% der Ausgaben in jedem Land, bei der dritten mindestens 50% mit der Bedingung, dass die Beteiligung für alle Länder einheitlich festzusetzen ist (Finanzausgleich in der Bundesrepublik). Mit dieser verfassungsrechtliehen Normierung der Gemeinschaftsaufgabe ist die vormals übliche Praxis der regionalen Fondswirtschaft des Bundes zwar im wesentlichen bestätigt worden, eine Veränderung hat sich aber insofern ergeben, als die Ausführungsgesetze zu der oben dargestellten Grundgesetzänderung, insb. das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), die Durchführung der gemeinschaftlich von Bund und Ländern betriebenen Förderung - früher durch Verwaltungsabkommen geregelt - nunmehr ausschliesslich auf die Länder übertragen‘.

Der Ansatzpunkt für die regionale Wirtschaftsförderung sind die Standortentscheidungen der Unternehmen. Nach § 1 GRW sind zwei Arten von Massnahmen zu unterscheiden:
1. Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung und grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
2.  Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist."

Die genannten Förderungsmassnahmen wurden in der Vergangenheit im Zonenrandgebiet (Zonenrandförderung) und in Gebieten durchgeführt, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder darunter abzusinken droht, oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel betroffen oder bedroht sind. Diese vier Gebietskategorien dienen bei der Aufstellung des Rahmenplans zur Abgrenzung der Fördergebiete. In den Fördergebieten können gewerbliche Investitionen zu bestimmten Höchstsätzen mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Diese Förderungshöchstsätze sind nach Gebietskategorien und Investitionsvorhaben gestaffelt.



Maßnahmen der Bundesländer, bei denen wegen ihrer Bedeutung für die Gesamtheit der Bund mitwirkt, falls dies zur Gewährleistung einheitlicher Lebensverhältnisse erforderlich ist. Diese durch Art. 91a GG begründete Möglichkeit eines kooperativen - Föderalismus, die der Lösung von Problemen des Finanzausgleichs bei überregional bedeutsamen öffentlichen Investitionen mit hohen Kosten und langer Lebensdauer dienen soll, stößt inzwischen wegen der zunehmenden Entwicklung von Mischkompetenzen der beiden beteiligten Ebenen sowie der faktischen Einschränkung der Kompetenzen der Parlamente auf Kritik. Nach Grundgesetz und speziellen Bundesgesetzen sind folgende Gemeinschaftsaufgaben begründet worden: a) Ausbau und Neubau von Hochschulen einschl. der Hochschulkliniken; b) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur; c) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Die gemeinsame Rahmenplanung obliegt einem Planungsausschuss (Mitglieder: der zuständige Fachminister des Bundes, der Bundesfinanzminister und je ein Minister jedes Bundeslandes). Zur Verabschiedung eines Projektes, das dann in den Entwurf der Haushaltspläne aufzunehmen ist, sind die Bundesstimmen und die Mehrheit der Länderstimmen erforderlich. Der Bund trägt in den Fällen a) und b) die Hälfte, im Falle c) 60 bis 70% der Kosten. Daneben wirken Bund und Länder, ermächtigt durch Art. 91b GG, seit 1970 bei der Bildungsplanung, seit 1975 bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung (insbes. durch Hochschulsonderprogramme) zusammen. E.S. Literatur: Scharpf, F.W. u.a. (1976)

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