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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch BGB-Gesellschaft. Eine auf einem Vertrag beruhende Vereinigung von Personen zur Förderung eines gemeinsam verfolgten Zweckes. Rechtliche Grundlage der GbR sind die §§ 705-740 BGB. Als typische Erscheinungsformen in der Praxis sind Zusammenschlüsse von Freiberuflern (Sozietäten, Gemeinschaftspraxen von Ärzten etc.), Arbeits- und Interessengemeinschaften oder Kartelle zu nennen. Sofern die GbR nicht auf Dauer angelegt ist, wird sie auch als Gelegenheitsgesellschaft (z.B. Emissionskonsortien von Kreditinstituten) bezeichnet. Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung); der Gesellschaftsvertrag kann allerdings auch davon abweichende Regelungen (z.B. die Bestimmung eines geschäftsführenden Gesellschafters) vorsehen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Gesellschafter über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen hinaus auch mit ihrem Privatvermögen. Die Kapitalausstattung der GbR wird maßgeblich durch die Einlagen der Gesellschafter bestimmt; die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter erweitert die Finanzierungsmöglichkeiten. In der GbR sind die Gesellschafter Träger aller Rechte und Pflichten. Sie besorgen selbst die Geschäftsführung und Vertretung (Selbstorganschaft). Es wird ein Gesamthandsvermögen gebildet. Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähig.

(engl. civil law association, non trading partnership) Die zu den Personengesellschaften gehörende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (auch BGB Gesellschaft, bürgerlich echtliche Gesellschaft) ist eine auf Vertrag beruhende, grundsätzlich nicht rechtsfähige Vereinigung mehrerer Personen zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. Der Vertragsschluss bedarf keiner bestimmten Form; er kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Gesellschafter einer BGB Gesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ist Zweck des Zusammenschlusses der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes (Handelsbetrieb), so ist die Gründung einer Personengesellschaft nur in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG), nicht aber als GbR möglich. Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Auch die Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinschaftlich. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Für Verbindlichkeiten (Schulden) der Gesellschaft haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können daher von jedem einzelnen Gesellschafter die Zahlung der gesamten Summe verlangen. Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich nicht übertragbar. Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann daher nur durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrags oder Gesellschafterbeschluss erfolgen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht zur Auflösung der Gesellschaft. Bleibt die GbR dagegen bestehen, wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Bei Auflösung der Gesellschaft sind im Rahmen der Liquidation zunächst die Gesellschaftsschulden zu begleichen und dann die Gesellschaftereinlagen zurückzuerstatten.

Die GbR (§§ 705 ff. BGB) kommt häufig als Dauerinstitution vor, wenn mehrere ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen, allerdings kein vollkaufmännisches Gewerbe. Beispiele: Sozietät von Freiberuflern, Zusammenschluß von Minderkaufleuten, Gewinn und Interessengemeinschaften, Konsortialverträge, Kartelle, soweit rechtlich zulässig. Daneben Gelegenheitsgesellschaft, etwa Bankenkonsortium für eine Kapitaltransaktion, Arbeitsgemeinschaft mehrerer Firmen auf einem bestimmten Sektor. Die sehr allgemein gehaltenen Vorschriften des BGB tragen dispositiven Charakter und sollten durch einen Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die individuelle Zwecksetzung ergänzt, ggf. abgeändert werden. Die gesetzliche Grund konzeption der GbR beruht auf dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder. Die GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter wird durch die Sonderkonstruktion der Gesamthand charakterisiert. Die Einbringung von Sachen in die Gesellschaft setzt eine Übereignung an die Gesamthand voraus. Die Gesamtberechtigung aller Teilhaber ist ungeteilt. Am Vermögen zur gesamten Hand hat niemand ein selbständiges, vom Recht der anderen unabhängiges Teilrecht. Deswegen kann auch kein Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen, es sei denn, die anderen stimmen zu. Erst recht hat der einzelne Gesellschafter kein Teilrecht an den einzelnen Gegenständen. Es kann also niemand seinen vermeintlichen Anteil an einem Gegenstand des Gesellschaftsvermögens übertragen. Die Geschäftsführung steht sofern das Gesetz gilt allen Mitgliedern zu, wobei jedes Geschäft der Zustimmung aller bedarf. Eine etwa zugelassene Mehrheitsentscheidung richtet sich im Zweifel nach Köpfen. Das Verschuldensmaß in der Zusammenarbeit der Gesellschafter richtet sich nach derjenigen Sorgfalt, die der betreffende Teilhaber im übrigen in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Man muß sich also über die Sorgfalt seiner Mitgesellschafter vergewissern. Im Regelfall hat jeder Beteiligte das Recht, sich zu unterrichten und dabei die Unterlagen der GbR einzusehen. Die sehr dürftigen Vorschriften über das Ergebnis der GbR bedürfen vertraglicher Fixierung: Art und Termin der Ergebnisermittlung, Verteilung und Entnahmemöglichkeit. Die Teilhaber der GbR haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner, ohne Rücksicht an darauf, wer das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Endigungsgründe für eine GbR können im Einzelfall den Verhältnissen nicht gerecht wer den (Gesellschaftsvertrag). Im Fal le des Ausscheidens eines Teilhabers sieht das Gesetz als Auseinanderset zungsguthaben den Betrag vor, den er im Falle der Auflösung der GbR bekommen hätte. Dieses Prinzip der Abfindung zum vollen Verkehrswert bei im Grund satz sofortiger Auszahlung wird oft durch Gesellschaftsver trag abgeändert.

ist nach §§ 705 ff BGB eine vertragliche Vereinigung von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und hierzu Beiträge leisten. Die BGB-Gesellschaft ist die Grundform jeder Gesellschaft. Sie kann zu jedem beliebigen Zweck gebildet werden (Ausnahme: gesetzwidrige Zwecke). Beispiele: Busmiete für Ausflugsfahrt, Lottogemeinschaft, Gemeinschaftspraxis von Ärzten, Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen usw. Erfüllt die Gesellschaft wie im letzten Fall einen vorübergehenden Zweck, handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft.

(BGB-Gesellschaft) auf einem Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit, bei der sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen. Die BGB-Gesellschaft zählt demnach zu den Personenunternehmen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Da diese Bestimmungen über §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB als subsidiäres Recht auch für andere Personenunternehmen gelten, kommt diesen Regelungen eine übergeordnete Bedeutung zu. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts findet eine vielseitige Verwendung, da die gesetzlichen Vorschriften einen grossen Dispositionsspielraum gewähren. Beispiele für eine Gesellschaft mit wirtschaftlichem Zweck sind die Sozietät von Rechtsanwälten und die Gemeinschaftspraxis von Ärzten. Andere wichtige Beispiele stellen die Gelegenheitsgesellschaft und die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil eines anderen dar. Die BGB-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter begründet werden. Zu den gesetzlich festgelegten Pflichten der Gesellschafter gehören die •   Beitragspflicht (Geld- oder Sacheinlagen, Bereitstellung von Dienstleistungen), •   Geschäftsführungspflicht (Leitung der Gesellschaft), •   Treuepflicht (Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft). Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner mit dem Gesellschafts- und auch mit ihrem Privatvermögen. Aus dem Gesesellschaftsverhältnis entstehen aber auch Vermögens- und nicht übertragbare Mitwirkungsrechte. Zu den Vermögensrechten gehört der Anspruch auf Beteiligung am Gewinn. Wichtigstes Mitwirkungsrecht ist die Geschäftsführungsbefugnis.        Literatur: Klunzinger; E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., München 1991. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Heidelberg 1986. Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Verein für Socialpolitik - wissenschaftliche Gesellschaft der deutschsprachigen Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler. Die Gesellschaft bezweckt die wissenschaftliche Erörterung wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher bzw. -politischer Fragestellungen und die Pflege internationaler Beziehungen innerhalb der Fachwissenschaft. Der Gesellschaft gehörten Ende 1990 etwa 1700 Mitglieder, mehrheitlich Hochschullehrer aus der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz an. Als "Verein für Socialpolitik" 1873 in Eisenach gegründet, hatte die Gesellschaft vor dem Ersten Weltkrieg erheblichen Einfluss auf die deutsche Sozialpolitik bei der Bewältigung der Arbeiterfrage des Industriezeitalters sowie auf die Wirtschaftspolitik und die Finanzwirtschaft. Nach der freiwilligen Selbstauflösung 1936 wurde die Vereinigung 1948 in Marburg neu gegründet. Der Sitz, 1991 in Mannheim, wechselt jeweils mit dem Vorsitzenden.                                                   

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, ist eine Rechtsform sowohl für Unternehmungen als auch für Unternehmungszusammenschlüsse. Sie wird immer dann als Unternehmungsform gewählt, wenn die Gesellschafter kein Handelsgewerbe betreiben (z.B. Ärzte, Landwirte, Rechtsanwälte).

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) Typisch für diese Gesellschaft ist: Sie ist eine vertraglich geregelte Gemeinschaft von Personen, die auf ein bestimmtes Ziel hin ausgerichtet ist. Rechtsgrundlage – daher der Name – ist das BGB (H 705 ff. BGB). Die GbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit: Verträge mit Dritten werden also nicht von der Gesellschaft, sondern von den einzelnen Gesellschaftern geschlossen. Wenn vertraglich nicht anders geregelt, führen die Gesellschafter gemeinsam die Geschäfte und vertreten gemeinsam die Gesellschaft. Sie haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Beispiele: Arbeitsgemeinschaften von Baufirmen bei Großprojekten; Konsortien von Banken im Rahmen von Wertpapier-Emissionen.

(A)(deutsches Recht) ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen (natürliche oder juristische Personen) zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (Gelegenheitsgesellschaft oder auf Dauer ange­legte Gesellschaft). Sie ist die im BGB gesetzlich geregelte Grundform der   Personengesellschaft, auf die  Kommanditgesellschaft und die   Offene Handelsgesellschaft aufbauen. Der Gesellschafts­vertrag kann formfrei geschlossen werden. Schliessen sich Personen zu einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung zusammen, ist kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden, teilweise ohne dass die Beteiligten dies merken. Man unterscheidet zwei Arten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
(1) die Innengesellschaft, die nach au­ssen nicht auftritt (z.B. fest vereinbarte Lotto-Tippgemeinschaft oder Fahrgemeinschaft),
(2) die Aussen­GbR, die nach aussen in Erscheinung tritt (z.B. Bauherrengemeinschaft oder ARGE). Mit Erreichen des gemeinsamen Zwecks ist die Gesellschaft automatisch beendet. Zu den Pflichten der Gesellschafter gehört vor allem die Beitragspflicht. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern mit gesamthänderischer Bindung zu. Im Zweifel besteht für jedes Geschäft gemeinschaftliche Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht steht ebenfalls allen Gesellschaftern ge­meinsam zu, kann aber gesellschaftsvertraglich auf einen oder mehrere Gesellschafter beschränkt wer­den. Die Aussen-GbR ist nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Daher ist sie parteifähig, scheck­und wechselfähig und erbfähig und kann sie als solche klagen und verklagt werden. Sie ist selbst Trä­gerin des Gesellschaftsvermögens. Der Gläubiger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat die Wahl, die Gesellschaft selbst oder einen der im Zweifel gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafter persön­lich auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nicht in das Handelsregister eingetragen und führt keine Firma. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht selbst Steuersubjekt, sondern die Gesellschafter unterliegen mit ihrem Gewinnanteil individuell der Einkommensteuer. Siehe auch   Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), österreichische.

Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Memento, Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Freiburg 2005 Internetadresse: (BGB online) http://www.gesetze-im-internet.de (B) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), österreichische (§§ 1175 ff ABGB).
(1) Definition: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die Grundform der österreichischen Gesell­schaft dar. Ihre gesetzliche Definition in § 1175 ABGB (eine durch Vertrag begründete Gemeinschaft, bei der zwei oder mehrerer Personen ihre Mühe oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen ver­einigen) entspricht im Grossen und Ganzen der allgemeinen Umschreibung des Gesellschaftsbegriffes. GesbR-Recht ist bei vielen der übrigen österreichischen Gesellschaftsformen subsidiär anzuwenden.
(2) Gründung, Rechtsnatur: Die GesbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sowohl na­türliche als auch juristische Personen bzw. Gesamthandschaften können sich an ihr beteiligen. Eine Re­gistrierung im Firmenbuch erfolgt nicht, da die GesbR nach herrschender Lehre selbst weder rechts-noch parteifähig  ist Rechtsträger sind hier allein die Gesellschafter. Ihnen kommt das Eigentum am Gesellschaftsvermögen zu, nur sie können die Rechte der Gesellschaft durchsetzen und sie allein haften für die Verbindlichkeiten aus der Gesellschaftstätigkeit.
(3) Gesellschaftsvermögen, Haftung: Alles, was ausdrücklich der Verwirklichung des gemeinschaftli­chen Zwecks gewidmet ist, macht das Kapital der GesbR aus (§ 1182 ABGB). Es bildet sich durch die Geld- und Sachbeiträge der Gesellschafter (Einlagen), wird durch Gewinn und Erwerb vermehrt und durch Verlust oder Veräusserung verringert. Das Gesellschaftsvermögen steht im Miteigentum (§§ 825 ff ABGB) der Gesellschafter, die zur Vermögensbildung beigetragen haben. Reine Arbeitsgesellschaf­ter, die keine Einlage leisten, sind daran nicht beteiligt (§ 1183 letzter Satz ABGB). Schuldrechtlich sind die einzelnen ideellen Miteigentumsanteile an den Gesellschaftszweck gebunden. Kein Gesell­schafter darf über seinen Anteil frei verfügen. Dem Gesellschaftsvermögen als selbständigem Sonder­vermögen steht das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter gegenüber (§ 1182 Satz 2 ABGB). Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen einen einzelnen Gesellschafter hat, kann er nicht gegen die Gesellschaft geltend machen (§ 1203 ABGB). Die Forderungen der Gesellschaft sind nach herrschender Ansicht sog Gesamthandforderungen, d.h. sie stehen den Gesellschaftern gemeinsam zu. Der Schuldner leistet nur dann schuldbefreiend, wenn er seine Leistung allen Gesellschaftern gemein­sam zukommen lässt. Primäre Haftungsmasse für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist das Gesellschafts­vermögen. Daneben kann aber auch jedes Mitglied der Gesellschaft für die gesamte Schuld in An­spruch genommen werden (Solidarschuld).

Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Koziol (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB, Springer Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschafts­recht, Verlag Österreich (2005); Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz­buch, 3. Auflage, Manz Verlag (ab 2002); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskom­mentar, 3. Auflage, Verlag LexisNexis ARD Orac (ab 2005). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „  Gesellschaftsfor­men, österreichische”.



(GbR oder GdbR) Siehe: BGB-Gesellschaft

- GbR. BGB-Gesellschaft. Grundform einer Personengesellschaft. Bei einer GbR verpflichten sich (gem. § 705 BGB) mindestens zwei Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines genau bestimmten gemeinsamen (Gesellschafts-/Geschäfts-)Zwecks zu fordern. Die Ausübung eines Handelsgewerbes (das dem Handelsrecht - HGB - unterliegt) kann nicht Zweck einer GbR sein. Die GbR ist nicht rechtsfähig, hat keine Firma. Sie ist keine juristische Person. Eine GbR kann kurzfristig als Gelegenheitsgesellschaft, langfristig als Partnerschaftsgesellschaft bestehen; z. B. als ARGE (Arbeitsgemeinschaft)-Bau, Kartell, Anwaltsozietät.

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