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Grundgesetz

(GG) Das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" vom 23.5. 1949 (BGBl. 1) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde aufgrund von Vorarbeiten des Herrenchiemseer Verfassungskonvents vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet und am 8.5. 1949 beschlossen. Nach Genehmigung durch die Besatzungsmächte am 12. 5. 1949 und mehrheitlicher Annahme in den Ländern wurde es am 23.5. 1949 verkündet; es trat am 25.5. 1949 in Kraft. Der Begriff "Grundgesetz" sollte besagen, dass das Grundgesetz nur eine provisorische Verfassung bis zur Wiederherstellung der deutschen Einheit sein sollte. Das Grundgesetz regelt die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik und ist in 13 Abschnitte gegliedert: Abschnitt I (Art. 1-19) enthält die Grundrechte, Abschnitt II (Art. 20-37) allgemeine Grundsätze über Staatsform und Funktion von Bund und Ländern; Abschnitte III—VI (Art. 38-69) behandeln die Verfassungsorgane, Abschnitt VII (Art. 70-82) die Gesetzgebung und das Gesetzgebungsverfahren, Abschnitte VIII und Villa (Art. 83-91 b) die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben, Abschnitt IX (Art. 92-104) die Rechtsprechung und Abschnitt X (Art. 105-115) das Finanzwesen. Abschnitt Xa (Art. 115a—1151) regelt den Verteidigungsfall. Schliesslich enthält Abschnitt XI (Art. 116-146) Übergangs- und Schlussbestimmungen. Das Grundgesetz kann mit Zweidrittel- Mehrheit sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag geändert werden, sofern nicht die Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 (sog. Ewigkeitsgrundsätze) betroffen sind.           Literatur: Benda, E./Maihofer, W./Vogel, H.-J. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Berlin 1983. Hesse, K., Grundzüge des Verfassungsrechts, 15. Aufl., Heidelberg 1985. Mannz, T./Dürig, G., Grundgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, 7 Aufl., München 1991.  

am 24.5. 1949 in Kraft getretene (noch) vorläufige Verfassung der Bundesrepublik. Unter anderem garantiert das GG neben den individuellen Freiheitsrechten der Gewaltenteilung, dem föderalen Staatsaufbau (Föderalismus) und der Tarifautonomie einen Ordnungsrahmen, in dem sich eine soziale Marktwirtschaft verwirklichen lässt.

Weblinks:
Gesetzestext und Geschichte des Grundgesetzes auf bundestag.de
Verfassungskonvent und historische Einordnung des Grundgesetzes
Geltungsbereich und Staatsorganisationsrecht des Grundgesetzes

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