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Inländer

im volkswirtschaftlichen Rechnungswesen alle Wirtschaftssubjekte (einschl. rechtl. unselbständiger Produktionsstätten und Verwaltungseinrichtungen), die im Inland ihren Sitz bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Eigentumsverhältnissen. Ausländische Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik gelten deshalb als Inländer. Eine Ausnahme bilden die Angehörigen ausländischer Streitkräfte und diplomatischer sowie konsularischer Vertretungen, die als Ausländer betrachtet werden, während die inländischen diplomatischen Vertretungen im Ausland zu den Inländern zählen.

(= Gebietsansässige) statistischer Begriff der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Zahlungsbilanz. Er dient der Abgrenzung einer Volkswirtschaft gegenüber dem Rest der Welt. Als Inländer der BRD gelten alle Wirtschaftseinheiten, die ihren ständigen Sitz (bzw. Wohnsitz) in der BRD haben. Bei natürlichen bzw. juristischen Personen (z.B. Gesellschaften) kommt es also nicht auf die Staatsangehörigkeit bzw. die Eigentumsverhältnisse an. Somit zählen die ausländischen Arbeitnehmer in der BRD (ohne Grenzgänger) ebenso zu den inländischen Wirtschaftseinheiten wie die deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. Ausnahmen: Konsularische und diplomatische Vertretungen, die in der BRD stationierten ausländischen Streitkräfte sowie Reisende und Studierende aus anderen Ländern gelten als gebietsfremde Wirtschaftseinheiten. Literatur: Statistisches Bundesamt (a: jährlich)

Im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne und im Sinne der VGR sind dies die Gebietsansässigen. Das sind die natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz im Inland haben.

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