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Kapitalanlagegesellschaft (KAG)



Investmentgesellschaft
Siehe auch: Investmentgesellschaft


Rechtlich korrekte Bezeichnung für Investmentgesellschaften. Nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sind dies Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

(Investmentgesellschaften, InvestmentTrusts) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmungen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grund satz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grund stücken sowie Erbbaurechten gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkund en (Anteilscheine) auszustellen. Inländische Kapitalanlagegesellschaft unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung vom 14. 1. 1970; für ausländische Kapitalanlagegesellschaft ist das Gesetz über den Ver trieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen in der Fassung vom 28. 7. 1969 zu beachten (Ausl. InvestmG). Inländische Kapitalanlagegesellschaft dürfen nur in der Rechtsform der AG oder GmbH betrieben werden. Sie müssen über ein Mindestnennkapital von DM 500 000 verfügen und unterliegen als Kreditinstitute im Sinne des KWG den für Kreditinstitute geltenden gesetzlichen Vorschriften. Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilschei nen eingelegte Geld und die damit an geschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, wobei die zum Sondervermögen zählenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinha ber stehen können. Das KAGG hat dem Sparerschutz einen breiten Platz eingeräumt, indem eine Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 8 u. a. nur solche Wertpapiere erwer ben darf, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge lassen oder in den geregelten Freiver kehr einbezogen sind. Auch dürfen für das WertpapierSondervermögen Anteile gekauft werden, die aus schließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt wer den, sofern der Erwerb solcher Wert papiere in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

Abk.: KAG. Bez. des diese Unternehmen regulierenden InvG für die Investmentgesellschaft als Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Investmentsparer) nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder in Grundstücken sowie Erbbaurechten gesondert vom eigenen Vermögen (als Sondervermögen oder Investmentfonds) anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine, Investmentanteile, -Zertifikate) auszustellen. Lt. KWG gelten KAG als Kreditinstitute; ihre Geschäftstätigkeit wird aber weitestgehend vom InvG geregelt.

deutsche Investmentgesellschaft, die ausschliesslich in der Rechtsform der AG oder GmbH die bei ihr eingelegten Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstük- ken anlegt. Über die sich für den Einleger ergebenden Rechte und Ansprüche wird von der Kapitalanlagegesellschaft ein Anteilsschein (Investmentzertifikat) ausgestellt. Diese Anteilsscheine sind Wertpapiere, die als Inhaberpapiere ausgestaltet sind oder auf den Namen des Anteilseigners lauten und somit durch Übergabe bzw. Indossament jederzeit auf eine andere Person übertragen werden können bzw. gegen Rückgabe an die Gesellschaft ausbezahlt werden müssen. Hierbei verbriefen diese keinen Nennbetrag, sondern einen oder mehrere Anteile am Fondsvermögen. Dieses Fondsvermögen entsteht dadurch, dass die Kapitalanlagegesellschaft die mit dem Einlegerkapital finanzierten Wertpapiere einem vom Gesellschaftsvermögen getrennten Fonds zuführen muss. Hierbei ist es möglich, dass eine Kapitalanlagegesellschaft mehrere solcher Fonds verwaltet, die hinsichtlich ihrer Wertpapierstruktur divergieren. Diese Investmentfonds (Sondervermögen), die spezifischen Fondsbedingungen unterliegen, wie Fixierung auf spezielle Wertpapierarten, maximale Anteilssätze einzelner Papiere am Gesamtfonds etc., werden von einem durch die Kapitalanlagegesellschaft bestimmten Kreditinstitut in gesonderten Depots verwahrt. Mit der Verwaltung der Investmentfonds erfüllen die Kapitalanlagegesellschaften somit eine wichtige Funktion in der Unternehmensfinanzierung, indem sie bei Kapitalanlegern speziell kleinere Sparbeträge mobilisieren und diese über Aktien- bzw. Schuldverschreibungskauf kapitalsuchenden Unternehmen zuführen.              



Siehe: Investmentfonds

Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften) sind gewerbsmässige Anlagegesellschaften, die nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) firmieren dürfen. Neben der Rechtsformvorschrift ist für den Anlegerschutz der Mindestnachweis von fünf Millionen Mark (rd. 2,55 Mio. Euro) bedeutsam sowie die grundsätzliche Rücknahmeverpflichtung für ausgegebene Anteilscheine. Investmentgesellschaft.

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