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ordentliche Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Gemäß §§182--191 AktG die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer bzw. junger Aktien. Dieser Form der Kapitalerhöhung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der beschließenden Hauptversammlung, die notariell beglaubigt und im Handelsregister eingetragen werden muss. Die bisherigen Aktionäre haben bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, d.h. der Ausgabe neuer Aktien, ein Bezugsrecht , sofern dies nicht vorab ausgeschlossen wurde. Es lassen sich weitere Formen der Kapitalerhöhung unterscheiden ( Kapitalerhöhung, genehmigte , Kapitalerhöhung, bedingte , Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ).

Siehe: Kapitalerhöhung

Siehe auch: Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Normale Erhöhung des Grundkapitals bei einer AG nach den gesetzlichen Vorschriften des AktG und HGB. Ansonsten: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital.

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