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Kaufscheinhandel

liegt vor, wenn Hersteller- oder Handelsbetriebe Letztverbrauchern, die sich durch ein Ausweispapier (Kaufschein, Einkaufsberechtigungsschein u.a.) legitimieren, Waren zu scheinbaren oder wirklichen Vorzugspreisen anbieten. Der Ausweis wird den Verbrauchern durch eine Vermittlungsstelle oder durch die fraglichen Lieferanten selbst (Hersteller, Grosshändler, Handwerker, Einzelhändler) ausgestellt. Durch § 6 b UWG ist die Zulässigkeit des Kaufscheinhandels stark eingeschränkt worden. Rechtskräftig sind Kaufscheine, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Damit ist weiterhin das sog. Unterkundenge- schäft möglich, bei dem kleinere Einzelhandelsgeschäfte und Handwerker ihren Kunden Kaufscheine zur Verfügung stellen, wenn sich das eigene Angebot als nicht ausreichend erweist und den Betroffenen der Besuch des Lagers des Lieferanten (Grosshändler, Hersteller) ermöglicht werden soll.

Absatz durch Hersteller- oder Handelsbe­triebe an Konsumenten, die sich durch ein Ausweispapier (Kaufschein, Einkaufsberechtigungsschein etc.) legitimieren. Nach dem UWG zulässig sind Kaufscheine nur dann, wenn sie zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Damit wird das sog. Unterkundengeschäft möglich, bei dem meist kleinere Handelsgeschäfte (z.B. im Möbel­handel) und Handwerker ihren Kunden Kaufscheine zur Verfügung stellen, um sich beim Großhandel oder Herstellerbetrieb in­formieren und beraten lassen zu können.

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