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vertikale Preisbindung

Eine vertikale Preisbindung oder Preisbindung der zweiten Hand ist gemäß § 15 GWB grundsätzlich verboten. Gemäß § 16 GWB ist sie ausnahmsweise bei Verlagserzeugnissen erlaubt. Diese Preisbindung kann durch die Kartellbehörde aufgehoben werden, wenn sie mißbräuchlich gehandhabt wird oder wenn sie den Wettbewerb beschränkt. Eine unverbindliche Preisempfehlung darf jedoch ausgesprochen werden, wenn es sich um Markenartikel handelt, zu ihrer Durchsetzung kein Druck angewendet wird und der empfohlene Preis auch von der Mehrheit der Abnehmer gefordert wird.

—Preisbindung

Bei der v. Preisbindung, vertikale auch Preisbindung der zweiten Hand genannt werden die preispolitischen Aktionsmöglichkeiten der Handelsstufen dadurch eingeengt, daß in der Regel der Hersteller den Wiederverkaufspreis und / oder die Geschäftsbedingungen seiner Erzeugnisse verbindlich festlegt. Die v. Preisbindung, vertikale ist seit der 2. Kartellnovelle von 1973 mit Wirkung vom 1. 1. 1974 nur noch für Verlagserzeugnisse (vgl. die sog. Verlagspreisbindung gemäß § 16 GWB) zulässig. Die Grund legende Verbotsnorm spricht der Gesetzgeber in § 15 GWB aus, wonach Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen nichtig sind, »soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt«.
§ 15 GWB setzt somit eine Stufenfolge von Vertragsbeziehungen voraus:den sog. Erstvertrag zwischen demPreisbinder (in der Regel der Hersteller) und dem Abnehmer (Groß oderEinzelhändler) und den sog. Zweitvertrag zwischen dem Gebundenen und seinem Abnehmer (Einzelhändler oder Endverbraucher). Der Erstvertrag kann jeder zweiseitige Vertragsein, sofern er nicht einen sog. Horizontalvertrag gemäß § 1 GWB darstellt und zur sog. horizontalen Preisbindung führt. Dieser Erstvertragenthält die Wettbewerbsbeschränkung, indem er die Handlungsfreiheitzur beliebigen Gestaltung des Vertragsinhaltes in Drittverträgen einengt. Rechtsfolge einer gegen § 15GWB verstoßenden Preisbindung istdie Nichtigkeit des Erstvertrages, während der Zweitvertrag von derNichtigkeit der Abrede unberührtbleibt. Flankierenden Schutz des § 15GWB bieten u. a. das Druckverbotdes § 25 Abs. 2 GWB, das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWBund die Vorschriften über Preisempfehlungen für Markenwaren gemäߧ 38 a GWB.

- Preisbindung

(Preisbindung der zweiten Hand): Die bindende Verpflichtung für einen als Wiederverkäufer auftretenden Abneh­mer, beim Wiederverkauf einen vom Anbieter festgesetzten Preis zu verlangen. Bis Ende 1973 war in der Bundesrepublk eine solche Preisbin­dung für Markenwaren und für Verlagserzeugnis­se zulässig und auch weitverbreitet. Durch die Novelle zum - Gesetz gegen Wettbewerbsbe­schränkungen (GWB) vom
3. August 1974 ist seit dem
1. Januar 1974 die vertikale Preisbindung für Markenwaren unzulässig. Lediglich für be­stimmte Verlagserzeugnisse, vor allem Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, nicht jedoch Schall­platten, ist sie weiterhin zulässig und auch üblich. Auch diese sind jedoch einer strengen Miß­brauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt un­terworfen (§ 17 GWB). Zulässig sind seither nur noch vertikale Preisempfehlungen, deren rechtliche Unverbindlichkeit eindeutig und un­mißverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Mit dem Verbot der vertikalen Preisbindung für - Markenartikel wurde in diesem Bereich ei­nem Grundprinzip der Marktwirtschaft wieder Geltung verschafft.

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