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Sparförderung

Instrument der  Vermögenspolitik. Die Sparförderung zielt darauf ab, durch die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen die vermögenslosen Haushalte für eine erste Ersparnisbildung aus ihrem laufenden Einkommen zu aktivieren und jene privaten Haushalte, die bereits eine geringe Vermögensbildung aufgenommen haben, zu vermehrtem Sparen anzuregen. Instrumente der Sparförderung sind die indirekte finanzielle Förderung über Steuerbegünstigungen und der direkte Einkommenstransfer in Form von Prämien. Wurde in der Bundesrepublik zunächst das System der Steuerbegünstigungen eingeführt, trat später an dessen Seite und dann dieses weitgehend zurückdrängend die Prämiengewährung. Bei der Steuerbegünstigung erhalten aufgrund des progressiven Steuertarifs Bezieher hoher Einkommen einen weitaus grösseren finanziellen Vorteil als die Erwerbstätigen in mittleren und niedrigen Einkommensschichten. Diesem Nachteil wollte man durch die Gewährung von Sparprämien, die proportional der erbrachten Sparleistung und damit unabhängig von der Höhe des Einkommens sind, begegnen. Schon im Jahr 1891 wurden in Preussen Lebensversicherungsprämien als steuerlich abzugsfähige —Sonderausgaben im Rahmen des Einkommensteuergesetzes anerkannt. Diese Regelung ging zu Beginn der 20er Jahre in die Erzbergsche Finanzrefom für ganz Deutschland ein. Ab 1934 wurden Einzahlungen auf Bausparverträge in die Sonderausgabenregelung der Einkommensteuer einbezogen. Der Währungsstichtag 20. 6. 1948 ist die Geburtsstunde einer umfassenden steuerlichen Begünstigung des Sparens im Wege der Anerkennung als Sonderausgaben, die sich sodann in § 10 EStG niederschlug. Begünstigt wurden Beitragszahlungen an Lebensversicherungsunternehmen, Beiträge an Bausparkassen und Sparleistungen aufgrund von Kapitalansammlungsverträgen (Kontensparen, Ersterwerb bestimmter festverzinslicher Wertpapiere). Diese grosszügige Sparförderung war nicht in erster Linie aus den vermögenspolitischen Erwägungen der breiteren Vermögensstreuung hervorgegangen. Angesichts eines engen. Kapitalmarktes sollte die Förderung der Ersparnisbildung zusammen mit der steuerlichen Begünstigung der Selbstfinanzierung der Unternehmen darauf gerichtet sein, die gesamtwirtschaftliche Realkapitalbildung zu fördern. Verteilungspolitische Gesichtspunkte traten erst Ende der 50er Jahre in den Vordergrund. Als Sonderausgaben sind heute nur noch Bausparverträge und bestimmte Versicherungsbeiträge steuerbegünstigte Geldanlagen, wobei der maximal abzugsfähige Betrag nach dem Familienstand gestaffelt ist. Das Instrument des direkten Einkommenstransfers ist im Jahr 1952 mit dem Wohnungsbauprämiengesetz geschaffen worden. Das Bausparen war und ist bis heute die einzige Sparform, bei der der Sparer zwischen einer Prämie und dem Abzug als Sonderausgaben wählen kann. Im Jahr 1959 wurde sodann mit dem -Sparprämiengesetz die Prämienbegünstigung auf das Kontensparen und den Ersterwerb bestimmter Wertpapiere ausgedehnt; es löste die Sonderausgabenregelung für diese Sparleistungen ab. Zusätzliche Förderungsmassnahmen sollte das -Vermögensbildungsgesetz aus dem Jahre 1961 bringen, das den Vertragsabschluss zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über einen Investivlohn begünstigt. Die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen sind im Laufe der Zeit vielfach geändert worden. Dabei liess sich der Staat nicht immer von vermögenspolitischen Zielsetzungen leiten. Oft standen Haushaltserwägungen im Vordergrund. So wurden im Jahr 1955 Einkommensgrenzen für die Inanspruchnahme der Sparprämien in Erwartung einer Budgetentlastung eingeführt. Aus ähnlichen Gründen wurde sukzessive die gleichzeitige Ausnutzung der Begünstigungen eingeschränkt. Im Jahr 1966 erfolgte das Kumulationsverbot, nach dem das Sparprämiengesetz nur noch dem Sparer offensteht, der nicht zugleich Bausparbegünstigungen (Prämie bzw. Sonderausgaben) geltend macht. Bezeichnenderweise ist als Bestandteil des Subventionsabbaugesetzes vom 26. 1. 1981, mit dem die neuen Bemühungen um die Sanierung des Bundeshaushaltes eingeleitet wurden, die Kumulierung von Vermögensbildungsgesetz und den weiteren Sparbegünstigungen aufgehoben worden, sowie die Gewährleistung einer Sparprämie für neu abgeschlossene Verträge gänzlich weggefallen. Mit dem Steuerreformgesetz von 1990 ist für das Kontensparen auch die Arbeitnehmer-Sparzulage des Vermögensbildungsgesetzes entfallen. Das Kontensparen erfährt damit keine staatliche Förderung mehr.  Literatur: Kleps, K., Lohnpolitische Konzeptionen und Vermögensbildung, Baden-Baden 1982, S. 297ff.

Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen zur Förderung der Ersparnisbildung insbesondere unterer Einkommensgruppen mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Einkommens- und Vermögensverteilung.

Prämienbegünstigtes Sparen

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