Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Umsatzerlös

Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen (z.B. Bonus, Rabatt, Skonto) und der Umsatzsteuer.

Unter den Umsatzerlösen („revenues“) wird der Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verstanden, sofern dieser zu einer Erhöhung des Reinvermögens führt (IAS 18.7). Neben den Umsätzen aus dem Verkauf von Gütern und Umsätzen aus Dienstleistungsaufträgen sind auch Zinserträge („interest“), Dividenden („dividends“) und Lizenzeinnahmen („royalties“) unter den Umsatzerlösen zu verstehen (F. 74). Umsätze aus dem Verkauf von Gütern dürfen nur ausgewiesen werden, wenn die mit dem am Eigentum an den Gütern verbundenen Chancen und Risiken auf den Käufer übergegangen sind. Es gelten nicht nur die tatsächlichen Erlöse als realisiert, sondern auch hinreichend wahrscheinlich realisierbare Erlöse. Der Bewertungsmaßstab der Erlöse ist grundsätzlich der beizulegende Wert („fair value“).

Umsatzerlöse treten als Posten 1 in der aktienrechtlichen Gliederung der GuV nach § 157(1) AktG auf. Nach § 158(1) und (2) AktG dürfen als Umsatzerlöse bei Unternehmen, deren Geschäftszweck in der Erzeugung oder Fertigung von Gegenständen oder im Vertrieb von Waren besteht, nur die Erlöse aus der Erzeugung, Fertigung oder Lieferung dieser Gegenstände oder Waren ausgewiesen werden; dabei müssen mit den Umsatzerlöse Preisnachlässe und zurückgewährte Entgelte saldiert werden, so dass lediglich die Netto-Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen. Danach ist der Inhalt des Postens Umsatzerlöse branchenabhängig. Entscheidend ist, ob die Umsatzerlöse zu den betriebstypischen Erlösen gehören. Ist dies nicht der Fall, muss der Ausweis unter einem anderen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen, wobei insbesondere der Posten 14 (Sonstige Erträge) eine Rolle spielt. In jedem Fall sind für die Definition der Umsatzerlöse die tatsächlichen Verhältnisse einer Unternehmung maßgebend.

Siehe auch Herstellungskosten, Bruttoergebnis, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten, sonstige betriebliche Erträge, sonstige betriebliche Aufwendungen, Erträge aus Beteiligungen, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, außerordentliche Erträge, außerordentliche Aufwendungen, außerordentliches Ergebnis, Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, sonstige Steuern, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

 Umsatz

Vorhergehender Fachbegriff: Umsatzergebnisrechnung | Nächster Fachbegriff: Umsatzerlöse



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Hoover-Moratorium | Tourismusorganisation | Individualtransaktion

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon