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Bürgschaftsverluste

I. Betrieblich
Übernimmt ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes eine Bürgschaft, so ist der hieraus entstehende Verlust einschließlich Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig, jedoch nur dann, wenn keine entsprechende Rückgriffsmöglichkeit mehr gegeben ist, d. h., nur wenn ein wirklicher Verlust eingetreten ist. Für die Abzugsfähigkeit ist es erforderlich, dass die Bürgschaftsübernahme als ein betrieblicher Vorgang erscheint. Ist die Betriebsbedingtheit nicht ohne weiteres gegeben, so gilt sie gleichwohl als vorhanden, wenn der Vorfall von Anfang an in Buchführung und Bilanz geführt wurde. Die Bürgschaftsverpflichtung erscheint hierbei auf der Passivseite, die Rückgriffsforderung auf der Aktivseite der Bilanz. Der Ausweis erfolgt, solange eine Inanspruchnahme sich nicht abzeichnet, als Bilanzvermerk.
Verluste bei einer aus privaten Gründen übernommenen Bürgschaft sind auch bei Gewerbetreibenden nicht abzugsfähig.
Bürgschaftsverluste, die ein Gesellschafter einer oHG oder KG (auch der Kommanditist!) durch Übernahme der Bürgschaft für die Gesellschaft erleidet, sind abzugsfähig (RFH 27.8.30).
Rückstellungen für bevorstehende betriebsbedingte Bürgschaftsverluste sind zulässig (BFH 19.1.1961, BStBI. 1967 Ili, S. 336).
II. Privat
Grundsätzlich ist der Bürgschaftsverlust eines Privatmannes steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch, wenn ein Aktionär oder ein Aufsichtsratsmitglied für seine AG bürgt. Auch ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten Bürgschaften übernimmt, gilt insoweit als Privatmann, als die Bürgschaftsübernahme nicht in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit steht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet z. B. die Übernahme von Bürgschaften durch Freiberufler zur Sicherung von Honorarforderungen. (BFH v. 22.4.1980, BStBI. II, S. 571)
Übernimmt dagegen ein leitender Angestellter, der am Gewinn und Verlust der Firma beteiligt ist, für seinen Arbeitgeber eine Bürgschaft, so ist ein Verlust als Werbungskosten beim Angestellten abzugsfähig (RFH, RStBI. 1935, S. 939). Als vorab entstandene Werbungskosten sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zugunsten seines Arbeitgebers abgegebenen Bürgschaft zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in erster Linie zur Sicherung und Erhaltung seiner Arbeitseinkünfte, sondern vor allem im Hinblick auf seine künftige berufliche Tätigkeit verbürgt hat (BFH v. 29.2.1980 VI R 165/78, BStBI. 1980 II, S. 395). Bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen die Gesellschafter- oder aber die Geschäftsführerebene betreffen. Lediglich dann, wenn der Nachweis einer berufsbezogenen Veranlassung gelingt, sind gezahlte Schuldzinsen oder auch beglichene Tilgungsbeträge abzugsfähig (Geschäftsführerebene).
Im Falle von Bürgschaftszahlungen auf der Gesellschafterebene muss unterschieden werden, ob die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden. Im Bereich des Betriebsvermögens sind die Inanspruchnahmen nachträglich Anschaffungskosten für die Beteiligung.
Werden die GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten, ist bei wesentlicher Beteiligung des Geschäftsführers davon auszugehen, dass sich die Zinszahlungen wie auch die Tilgungen hinsichtlich einer Verringerung des Auflösungsgewinns oder aber einer Erhöhung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG steuerlich auswirken. Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer haben nach bisheriger Rechtsprechung keine Möglichkeit, die Bürgschaftszahlungen steuerlich geltend zu machen. (Vgl. hierzu BFH v. 9.8.83 BStBI. 1984 II, S. 29, BFH v. 2.10.1984 BStBI. 1985 II, S. 320 und 428, BFH v. 9.9.1986 BStBI. 1987 II, S. 257.)

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