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Gründungsbilanz

(Eröffnungsbilanz) § 242 Abs. 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Gründungsbilanz zu erstellen. Die Gründungsbilanz gibt eine Übersicht über die Vermögens- und Schuldenpositionen zum Gründungszeitpunkt. Sie ist Ausgangspunkt für die nachfolgend zu erstellenden ordentlichen Jahresbilanzen. Daher finden die für Jahresbilanzen geltenden Vorschriften (insb. über die Gliederung und Bewertung) bereits entsprechende Anwendung. Im Gegensatz zur Bargründung können bei einer Sachgründung besondere Bewertungsprobleme auftreten. Die Gründungsbilanz ist zu Beginn des Han- delsgewerbes aufzustellen; bei Einzelkaufleu- ten und Personenhandelsgesellschaften ist dies der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, d.h. der erste Geschäftsvorfall eintritt. Kapitalgesellschaften entstehen als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Eröffnungsbilanz ist hier daher grundsätzlich auf den Stichtag der Eintragung zu erstellen. Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens (z.B. Notar- und Gerichtsgebühren, Aufwand für eine Gründungsprüfung) dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden (§ 248 Abs. 1 HGB). Demgegenüber räumt § 269 HGB ein Aktivierungswahlrecht für die Aufwendungen der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs (z. B. Aufwendungen für Probeläufe) ein.   Literatur: Eisele, W., Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993. Arians, G.   , Sonderbilanzen, 2. Aufl., München 1985.

Jeder Kaufmann hat bei Beginn seines Handelsgewerbes seine Vermögensgegenstände zu inventarisieren, zu bewerten und einen das Verhältnis der Schulden und des Vermögens darstellenden Abschluß (G.) zu machen (S 39 Abs. 1 HGB). Als Stichtag für die Aufstellung der Gründungsbilanz gilt bei Einzel und Personen Unternehmen der Beginn des Handelsgewerbes, bei Kapitalgesellschaften der Zeitpunkt der Errichtung (Abschluß des notariell beUrkund eten Gesellschaftsvertrages). Die Gründungsbilanz ist eine Vermögensübersicht (Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital) für den Zeitpunkt der Gründung (statischer Charakter). Hinsichtlich ihrer Wertansätze bildet sie die Grundlage der Erfolgsermittlung (dynamischer Charakter). Vorschriften für die Wertansätze in der Gründungsbilanz kennt das Handelsrecht nicht. Das Steuerrecht schreibt den Teilwert vor (S 6 Abs. 2 Ziff. 5 EStG). Wertobergrenze ist in jedem Fall der Verkehrswert, das heißt, der Börsen oder Marktpreis, oder der Wert, der den Gegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Bei abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens gilt die (Teilwert) Vermutung, daß der Verkehrswert dem fortgeführten Buchwert (Anschaffungs oder Herstellungskosten abzüglich planmäßige Abschreibung) entspricht.

Auch: Anfangs-, Erstbilanz. Bei Errichtung einer Bank zu erstellende (Eröffnungs-) Bilanz. Für den Inhalt enthalten HGB und AktG bindende Vorschriften.

Der Unterschied zwischen Gründungs- und  Eröffnungsbilanz erscheint auf den ersten Blick relativ gering. Dennoch kommt der gern. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB durch den Kaufmann „zu Beginn seines Handelsgewerbes” aufzustellenden Gründungsbilanz als „rechnerischem Geburtsschein des Unterneh­mens” besondere Bedeutung zu. Das HGB fordert, dass es Aufgabe jedes Unternehmensgründers ist, vom Beginn der unternehmerischen Aktivitäten an Rechnung zu legen. Basis hierfür ist die erste Bilanz des neugegründeten Unternehmens. Zur Aufstellung der Gründungsbilanz ist gern. § 240 Abs. 1 HGB vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine erste Inventur zu machen, aus der sich das Eröffnungsinven­tar als Bilanzbasis ergibt. Die Gründungsbilanz wird damit stark durch die Form der Gründung — von der einfachen  Bargründung über die  Sachgründung durch Einbringung einzelner Vermögenswer­te oder durch Einbringung von bestehenden Unternehmen als Umwandlung oder  Verschmelzung bis zur   Mischgründung — beeinflusst.
(1) Gründung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Der Einzelkaufmann kann sein Un­ternehmen weitgehend formlos gründen. In der dennoch meist erforderlichen Gründungsbilanz sind die Vermögensgegenstände und Schulden und als Differenz das Eigenkapital des Unternehmens auszuwei­sen. Das Privatvermögen ist zwar ebenfalls Haftungsbasis, hat aber in der Unternehmensbilanz nicht zu suchen. Analoges gilt für die Gründungsbilanzen von Personengesellschaften, mit dem Unterschied, dass das Eigenkapital nicht als globale Grösse in die Bilanz eingestellt, sondern für jeden Gesellschafter detailliert ausgewiesen wird. Hierzu ist für jeden Gesellschafter ein eigenständiges Kapitalkonto einzu­richten, das die Höhe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen widerspiegelt.
(2) Gründung von Kapitalgesellschaften: Wesensbestimmendes Merkmal von Kapitalgesellschaften ist deren Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Haftungsbeschränkung auf das Gesell­schaftsvermögen (§ 1 AktG bzw. § 13 GmbHG). Deshalb unterliegt die Gründung strengen Formvor­schriften bis hin zur Gründungsprüfung für Aktiengesellschaften. Wichtig für die Gründungsbilanz ist die exakte Bewertung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände bis hin zu erbrachten Gesellschafter-Sachmitteleinlagen bei GmbH, die exakte Widerspiegelung ausstehender Einlagen und der Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs. Besonders in der Widerspiegelung der Anteilsstrukturen und der Erstbewertung von Vermögens­gegenständen und Schulden liegt der Nutzen von Gründungsbilanzen. Siehe auch  Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).

Literatur: Commandeur, D.: § 269 HGB, Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, in: Handbuch der Rechnungslegung,
4. Auflage, hrsg. v. Küting, K. u. Weber, C.-P., Stuttgart 1995; Ellerich, M.:§ 242 HGB; Pflicht zur Aufstellung; in: Handbuch der Rechnungsle­gung,
4. Auflage, a.a.O. Internetadresse: http://www.creditreform.de/vc/solingen/analysen

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