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Koppelungsgeschäfte

Angebote oder Verträge, bei denen mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art und Beschaffenheit in der Weise gekop­pelt angeboten werden, dass der Erwerb der Waren nur insgesamt möglich ist. Dabei ist eine Ware als Hauptware, die andere Ware als Zusatzware anzusehen. Bei der offenen Kop­pelung werden neben dem Gesamtpreis auch die Einzelpreise der gekoppelten Waren ge­nannt, bei der verdeckten Koppelung wird nur der Gesamtpreis genannt. Meistens wird bei der Koppelung eine für den Kunden at­traktive Ware „vorgespannt“ (Vorspann­angebot), um eine nicht attraktive Ware mitzuverkaufen. Das GWB geht nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Koppe­lung aus und gibt eine Eingriffsbefugnis der Kartellbehörden, wenn die Zweitware sach­lich oder handelsüblich nicht zur Erstware gehört. Art. 85 Abs. 1 Buchstabe e EWG- Vertrag (EWG-Kartellrecht) erwähnt als Beispielsfall unzulässiger Wettbewerbsbe­schränkung die an den Abschluß von Verträ­gen geknüpfte Bedingung, dass die Vertrags­partner zusätzliche Leistungen abnehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand ste­hen. Darüber hinausgehend wird sowohl für das deutsche wie für das europäische Kartell­recht angenommen, dass die Koppelung durch ein marktbeherrschendes Unterneh­men grundsätzlich verboten ist (§§ 22 Abs. 4 und 26 Abs. 2 GWB; Art. 86 Abs. 2 Buchsta­be d EWG-Vertrag). Daneben können Koppelungsgeschäfte, auch wenn es sich bei dem koppelnden Un­ternehmen nicht um ein marktbeherrschen­des Unternehmen i. S. v. § 22 GWB handelt, wettbewerbswidrig nach § 1 UWG sein. Die Rechtsprechung stellt dabei v. a. darauf ab, ob dem Kunden durch die Koppelung der Preisvergleich hinsichtlich der einzelnen Waren erschwert oder sogar unmöglich ge­macht wird. Danach wird die offene Koppe­lung in aller Regel zulässig sein. In der Kop­pelung kann auch eine verdeckte Zugabe lie­gen, so dass daneben ein Verstoß gegen § 1 Zugabe V O (Zugabeverordnung) gegeben sein kann.          

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