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Betriebsstättenprinzip

Die Errichtung einer Betriebsstätte in einem anderen Staat führt dazu, daß dieser andere Staat die Gewinne, die der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, besteuern darf. Eine entsprechende Regelung wird regelmäßig in Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Das OECD-Musterabkommen enthält in Art. 7 Abs. 1 dieses Prinzip.

(Steuerrecht, Internationales) ist eine Unterform des   Ursprungsprinzips für Vermögen und Ein­künfte aus Betriebsstätten. Ein Unternehmen, das auf dem Gebiet eines Staates sein Stammhaus hat, darf in einem anderen Staat nur besteuert werden, wenn dort eine Betriebsstätte belegen ist. Bei der Berechnung der Höhe des Ge­winns wird die Betriebsstätte so gestellt (Fiktion), als wenn sie ein selbständig geführtes Unternehmen wäre (Dealing-at-arm\'s-length-Regel). Bei der direkten Methode der Gewinnermittlung wird der Gewinn mit Hilfe von Aufzeichnungen wie der Dopik ermittelt; bei der indirekten Methode der Gewinnermittlung wird der Gewinn mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels (Vermögen, Umsatz) ermittelt, durch den jedem Unternehmensteil sein Beitrag zur Erzielung des Gesamtgewinns zugeteilt wird.

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