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Freibeträge

Beträge, die aus rechtlichen oder sozialen Gründen von der Besteuerung befreit sind und vorn steuerpflichtigen Einkommen bzw. der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können, z. B. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag.

Wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen, wobei sich grundsätzlich kein Minusbetrag ergeben darf. Beträgt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer z.B. 7.500 €, so sind bei einem Einkommen von 20.000 € nur 12.500 € versteuern, bei einem Einkommen zwischen 0 und 7.500 jedoch 0. In den meisten Steuergesetzen sind verschiedene Freibeträge aus sozialen, kulturellen, politischen, wirtschaftspolitischen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen.

Beispiele: Grund-, Kinder-, Haushaltsfreibetrag, Freibeträge für die Land-und Forstwirtschaft, Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht (für Personenunternehmen), im Körperschaftsteuerrecht.

Als Freibetrag wird bei der Besteuerung ein gewöhnlich in DM angegebener Betrag verstanden, der von der Besteuerung ausgenommen bzw. von der Besteuerungsgrundlage abgezogen wird. Übersteigt eine Bemessungsgrundlage den Freibetrag, so ist nur der überschießende Teil relevant; darin besteht der Unterschied zu einer Freigrenze. Freibeträge gibt es in fast allen Steuerarten. Beispiele: Grund freibetrag (4212 DM), Altersfreibetrag (720 DM), land und forstwirtschaftlicher Freibetrag (2000 DM), Veräußerungsgewinnfreibetrag (30000 DM), Arbeitnehmerfreibetrag (480 DM), Weihnachtsfreibetrag (600 DM), Sparerfreibetrag (300 DM) bei der Einkommensteuer; Freibetrag für kleinere Körperschaften (5000 DM), für land und forstwirtschaftliche Genossenschaften (30000 DM) bei der Körperschaftsteuer; zahlreiche Freibeträge für Objekte des sonstigen Vermögens nach § 110 BewG, Freibeträge für natürliche Personen (mindestens 70 000 DM) bei der » Vermögensteuer; unterschied lich hohe Freibeträge bei der Erb schaftsteuer (beim Ehegattenerwerb z. B. 250000 DM); Gewerbeertragsfreibetrag (36000 DM), Gewerbekapitalfreibetrag (120000 DM), Dauer schuldfreibetrag (50 000 DM) bei der Gewerbesteuer; der Steuerabzugs betrag für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 3 UStG.

Steuerfreibetrag

(allowance; siehe auch   Einkommensteuer) wird einem Steuerpflichtigen gewährt, sofern er be­stimmte Tatbestandsmerkmale erftillt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen mindert ein Freibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage, maximal bis Null Euro.

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