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Gebäudewert

In die Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes wird der Gebäudewert einbezogen. Er ist nach § 85 BewG aus normalen Herstellungskosten des Gebäudes (Gebäudenormalherstellungswert) abzuleiten, die um alters- und baubedingte Mängel sowie um besondere Beträge (z. B. wegen der Lage) zu korrigieren sind.

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