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Gesetzmässigkeit der Verwaltung

bindet die Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz. Daraus folgt der Vorrang des Gesetzes, nach dem das förmliche Gesetz allen anderen Rechtsquellen vorgeht, sowie der Vorbehalt des Gesetzes, der Eingriffe in die Rechte eines Bürgers nur bei Vorliegen eines hierzu ermächtigenden Gesetzes erlaubt.

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