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Identifikation des Verpflichteten

(in der   Produkthaftung). Alle Produkte müssen entweder selbst oder auf ihrer Verpackung den Na­men und die Anschrift des Herstellers aufweisen. Sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, gilt dies entsprechend für den Bevollmächtigten oder Einführer. Das Produkt muss eindeu­tig identifizierbar sein (§ 5 Abs. 1 b   GPSG).

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