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Orderkonnossement

Ein  Konnossement wird nur durch den ausdrücklichen Zusatz „oder (dessen) Order”, „to the order of\' o.Ä. beim Namen des Empfängers oder durch Orderstellung ohne Empfängerangabe zum Orderkonnossement. Fehlt eine solche Orderklausel, dann liegt ein  Rekta-(Namens-)Konnossement vor. Das Konnossement ist folglich kein „geborenes” Orderwertpapier, also kein Orderwertpapier kraft Gesetz, sondern ein „gekorenes” Orderwertpapier kraft ausdrücklich aufgenommener Orderklausel.
(2) „Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, ... auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist” (§ 648 Abs. 1 HGB).

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