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Schweigen im Rechtsverkehr

Abweichend vom allgemeinen Zivilrecht gilt im   Handelsrecht Schweigen als Annahme eines An trags, sofern ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, nicht unverzüglich auf einen Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte antwortet, der von einer Person gestellt wurde, mit der er in Geschäftsverbindung steht (§ 362 Abs. 1 HGB, deutsches).

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