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Verkehrssicherungspflichten

(bei der   Produkthaftung). Der Hersteller muss alle objektiv erforderlichen und zumutbaren (Si­cherheits-) Massnahmen ergreifen, um die Verletzung Dritter durch sein Produkt auszuschliessen. Er muss dabei verschiedene Kategorien von Verkehrsicherungspflichten beachten. Dies sind: die Pflicht zur ordnungsgemässen Konstruktion (Konstruktionsfehler), Fabrikation (Fabrikationsfehler), In­struktion oder Warnung (Instruktionsfehler), Produktbeobachtung (Produktbeobachtungsfehler) und schliesslich die   Befundsicherungspflicht. Siehe auch   Produkthaftung (mit Literaturangaben).

Literatur: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl., § 823, Rn. 45-55. OLG Köln, in: Neue Juristische Wochenschrift, 2004, 521, „Haftung für Verletzung durch eine in Toast eingebackene Schraubenmutter”.

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