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Vorübergehende Verwendung

Begr. d. besonderen Zollverkehrs. Sie liegt dann vor, wenn Waren nur vorübergehend oder nur für bestimmte Zwecke eingeführt werden (z. B. Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungsgüter, persönliche Gegenstände). Für die v. V. ist bei der Einfuhr grundsätzlich eine zollamtliche Bewilligung zu beantragen. Unter Umständen wird eine Sicherheitsleistung vom Zoll verlangt; Voraussetzung ist immer die Nämlichkeitssicherung. Die Bewilligung der v. V. führt meist zur vollständigen Zollentlastung. Vgl. Zollgutverwendung.

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