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Abtretung

Siehe auch: Zession

Von einer Abtretung spricht man, wenn der Gläubiger einer Forderung wechselt. Der im Gesetz „Gläubigerwechsel“ genannte Vorgang wird auch Zession genannt. Der Schuldner des ursprünglichen Gläubigers (Drittschuldner) muß nicht gefragt werden, ob er mit dem Gläubigerwechsel einverstanden ist, da seine Rechte gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger grundsätzlich auch gegenüber dem nachfolgenden Gläubiger erhalten bleiben. Neben dem Verkauf von Forderungen beim Factoring oder der Forfaitierung wird die Zession von Kreditinstituten zur Sicherung von Krediten als Sicherungsabtretung eingesetzt.

heißt eine Verfügung, wonach ein Recht (z.B. eine Forderung) von einem bisherigen auf einen neuen Gläubiger übertragen wird (Verfugungen sind Willenserklärungen - z.B. Vertrag -, die unmittelbar auf die Rechtslage eines Gegenstands einwirken). Siehe auch Eigentumsvorbehalt und Factoring.

1. Auch: Zession. Übertragung von Rechten und Ansprüchen, wenn dies nicht ausdrückl. ausgeschlossen ist. Beruht darauf, dass Forderungen von einem bishe- rigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar) vertraglich übertragen werden können, z. B. zur Besicherung von Krediten an eine Bank. Die Forderungen, die auch zukünftige oder bedingte Forderungen sein können, müssen bestimmt bzw. hinreichend bestimmbar sein. Dient für Banken der Kreditbesicherung. Abtretbar sind i.Abtretung Ansprüche aus Lebensversicherungen, Risikoversicherungen, Warenforderungen, Darlehensverträgen, Wertpapieren usw. Abtretung von Forderungen. 2. Auch: Assignment. Form der Kreditteilübertragung im internationalen Forderungshandel. Übertragung eines Anspruchs vom Assignor (Zedenten) auf einen Assignee (Zessionar). I. Ggs. z. Novation verbleiben die Vertragspflichten beim bisherigen Gläubiger. Möglich sind auch Teilabtretungen. Ermöglicht einen flexibleren Handel von Kreditforderungen auf Sekundärmärkten. Soweit kein Zustimmungsvorbehalt im ursprünglich Kreditverhältnis vereinbart wurde, ist Zustimmung des Schuldners keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Internationale Kreditverträge sehen oft Zustimmung bzw. Anzeigepflicht vor, da souveräne Staaten sich einen gewissen Überblick und eine Kontrolle über ihre Gläubiger vorbehalten wollen. Erfolgt eine Abtretung ohne Anzeige, entspr. dies der stillen Zession, und der Schuldner leistet mit befreiender Wirkung an den ursprünglich Gläubiger. Im umgekehrten Fall liegt offene Zession vor. Häufig beinhalten die internationalen Kreditverträge auch Klauseln, die nicht nur Benachrichtigungspflicht, sondern auch Abtretungsverbote an Nichtbanken vorsehen.

Auch Zession genannt; Übertragung einer Forderung gegen einen Dritten (Drittschuldner) durch den Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen Gläubiger (Zessionar); im Bankgeschäft meist zur Sicherung eines Kredites. Sicherungszession.

Zession

, Zession. Ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, durch das eine Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zendent) durch Vertrag auf einen anderen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Die Einigung zwischen diesen beiden bewirkt allein den Forderungsübergang; das Einverständnis oder die bloße Kenntnis des Schuldners ist dazu nicht erforderlich. S. a. Factoring, Fortaitierung.

Es ist grundsätzlich möglich, Rechte und Ansprüche aus einem Kapitalvertrag an Dritte abzutreten oder zum Teil auf eine dritte Person zu übertragen. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Mit der abgetretenen Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte automatisch auf diese Person über. Der bisherige Inhaber muss Urkunden wie den Versicherungsschein, die zur Geltendmachung oder zum Beweis seiner Forderung notwendig sind, an den neuen übergeben. Zur Abtretung ist eine Zustimmung des Versicherers nicht erforderlich, allerdings sollte die Abtretung vom Versicherungsnehmer oder einem hierzu Bevollmächtigten schriftlich angezeigt werden.

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