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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich«, heißt es im Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Um zu verhindern, daß Menschen mit höherem Einkommen nicht doch »gleicher« sind, gibt es die Möglichkeit einer Beratungs- und Prozesskostenhilfe für bedürftige Menschen. Sie soll auch Menschen mit geringem Einkommen die Chancengleichheit im Recht sichern.

Die Beratungshilfe gewährleistet eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und wird bewilligt, wenn andere Beratungen nicht möglich sind, wenn etwa die Rechtsschutzversicherung nicht greift oder kostenlose Beratung in einem Verband von der Mitgüedschaft abhängig, der Ratsuchende aber kein Mitglied ist (etwa in einem Mieterverein, einer Gewerkschaft etc.).

Beratungshilfe gibt es für Angelegenheiten des Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- und Verfassungsrechts. In strafrechtlichen Belangen oder bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann Beratungshilfe zwar gewährt werden, die Kosten für eine anwaltliche Vertretung übernimmt die Staatskasse jedoch nur im Falle einer Pflichtverteidigung.

Beratungshilfe muß schriftlich auf einem amtlichen Vordruck oder mündlich beim Amtsgericht beantragt werden, wobei mündlich ein persönliches Erscheinen voraussetzt, fernmündlich werden keine Anträge entgegengenommen. Der Antrag kann auch von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Gegen Vorlage des Beratungsscheins erhält der Anwalt sein Honorar von der Staatskasse.

Prozesskostenhilfe erhält, wer die Verfahrenskosten eines Prozesses überhaupt nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist ebenfalls Bedingung. Die Prozesskostenhilfe muß beim zuständigen Gericht beantragt werden, und zwar für jede Instanz erneut. Ob Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt vom Einkommen des Antragstellers ab. Nur bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 30 DM sind Gerichts- und Anwaltskosten frei, bei einem darüberliegenden Einkommen müssen die Kosten in Raten abgezahlt werden, und zwar bis maximal 48 Raten. Sind dann die Kosten nicht abbezahlt, wird der Rest erlassen. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens kann hier nicht dargestellt werden. Es ist nicht das Nettoeinkommen, sondern dieses vermindert um Wohnkosten, Unterhaltskosten, Kosten für besondere Belastungen und weitere Kosten.

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