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Berufsunfähigkeit

liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten abgesunken ist. Der Begriff der Berufsunfähigkeit wurde 1957 in das Rentenversicherungsrecht eingeführt, ebenso wie der Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit ist die Minderung der möglichen Erwerbstätigkeit nicht so weitgehend wie bei der Erwerbsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit stellt vielmehr darauf ab, inwieweit ein Versicherter noch im Rahmen seiner besonderen individuellen beruflichen Fähigkeiten tätig werden kann.  

Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Erwerbstätiger unfähig ist, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Das heißt: Die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit. Unfall u. a. beträgt weniger als 50% (im Vergleich zu gesunden Versicherten). Die betreffende Person ist damit aber noch nicht erwerbsunfähig. sondern in der Lage, einen anderen Beruf zu ergreifen.

tritt nach den Regelungen der Rentenversicherung ein, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch Unfall, Krankheit oder Behinderung unter 50% abgesunken ist. Bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit: Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden, Militärdienst u.a. werden angerechnet) wird Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente gewährt.

Nach § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräftezerfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebenseinstellung entspricht. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

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