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Beschäftigungsgesellschaft

sollen – insbesondere vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktentwicklung (Zweiter Arbeitsmarkt) – die offene Arbeitslosigkeit dadurch begrenzen, dass die im Zuge der Umstrukturierung, Modernisierung und Sanierung von Unternehmen freigesetzten Arbeitnehmer auf »Als-ob-Arbeitsplätzen« für neue, zukunftsorientierte Tätigkeiten qualifiziert werden. Folgende Merkmale sind kennzeichnend für Beschäftigungsgesellschaften:
1. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kombination der betrieblichen Mittel für Sozialpläne und der öffentlichen. Mittel der Bundesanstalt für Arbeit oder von Gebietskörperschaften.
2. Beschäftigungsgesellschaften sollen keine Güter und Leistungen erstellen, die auf Märkten abgesetzt werden, um nicht als staatlich subventionierte Institutionen in Konkurrenz zu bestehenden selbständigen Firmen zu treten.
3. Die in Beschäftigungsgesellschaften Tätigen gelten formal als beschäftigt und nicht als arbeitslos; die »Entlohnung« ist allerdings geringer als bei regulären Arbeitsverhältnissen.
Die Vorteile von Beschäftigungsgesellschaften liegen für die Arbeitgeber in einer für sie kostengünstigen Qualifizierung der Arbeitnehmer und für die Gewerkschaften in einer geringeren offenen Arbeitslosigkeit, was die Tarifverhandlungen erleichtert. Vorteilhaft sind ferner die positiven Sozialwirkungen für die Betroffenen und das (vorläufige) Verbleiben in einer gewohnten Arbeitsumwelt.
Nachteilig sind die hohen Kosten und der Umstand, dass in Beschäftigungsgesellschaften keine produktiven, d. h. mit der Erstellung verwertbarer Produkte verbundenen Tätigkeiten ausgeübt werden und auf diese Weise nicht zur Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Allokationseffizienz (Allokation) beigetragen wird.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Sie beschäftigen befristet Arbeitslose mithilfe öffentlicher Gelder und schulen sie teilweise auf neue Tätigkeiten um.

>Regulierung, staatliche

Arbeitsförderungsgesellschaften  

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