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Bildungsfinanzierung

Regelungen, die Trägerschaft und Verteilung der institutionellen Kosten des Bildungssystems sowie der privaten Kosten der Beteiligung an Bildungsprozessen bestimmen. Die gesamten institutionellen Kosten allgemein- bildender Pflichtschulen und zumindest auch ein Grossteil der Kosten weiterführender Schulen und Hochschulen werden i.d.R. aus dem öffentlichen Haushalt finanziert; die Finanzierung durch Gebühren oder eigene Einnahmen der Bildungseinrichtungen (Stiftungsvermögen, Spenden etc.) spielt nur für private Schulen und Hochschulen eine Rolle.   Für die staatliche Subventionierung von Bildung sprechen Gründe, die sich auf die Theorie externer Effekte und öffentlicher bzw. me- ritorischer Güter zurückführen lassen. Wenn Bildungsinvestitionen Erträge vom Typ eines öffentlichen Gutes implizieren, sind die private Ertragsrate niedriger als die gesellschaftliche und der Umfang der Investitionen bei einzelwirtschaftlicher Finanzierung gesamtwirtschaftlich suboptimal. Spielen ferner eine Höherbewertung von Gegenwarts- gegenüber Zukunftsbedürfnissen, unbestimmte und aussengeleitete Präferenzen oder fehlende Information eine Rolle, so liegt hier ein weiterer Grund für eine Korrektur der Konsumentensouveränität. Allokationstheoretisch hierdurch begründet, zusätzlich noch durch das gesellschaftspolitische Argument der Chancengleichheit, sieht das traditionelle System der Bildungsfinanzierung eine weitgehende Kostenübernahme durch den Staat vor. Aus der Tatsache wesentlicher privater Erträge von Bildung folgt jedoch ebenso ein allokationstheoretisches Argument für eine Beteiligung der privaten Haushalte an den Kosten der Ausbildung.   Mit staatlicher Finanzierung ist praktisch stets die staatliche Trägerschaft des Bildungssystems verbunden, eine Koppelung, die mit der Einführung von Bildungsgutscheinen aufgehoben werden soll. Die (Netto-)Kosten der Berufsbildung in Unternehmen, die nach Berücksichtigung von Produktionserträgen im Rahmen der produktiven Ausbildung anfallen, werden von den ausbildenden Unternehmen finanziert, soweit nicht Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand (Zuschüsse, Steuererleichterungen etc.) oder die Umverteilung durch Berufsbildungsfonds eine Rolle spielen. Mit der Finanzierung der institutionellen Kosten des Bildungssystems aus dem allgemeinen Steueraufkommen sind Verteilungseffekte verbunden, die vor allem im Hinblick auf weiterführende Schulen und Hochschulen allgemeinen Zielen der staatlichen Umverteilungspolitik zuwiderlaufen können (Akademikersteuer, Bildungsdarlehen).   Die privaten Kosten der Bildung (Gebühren, Lernmittel, erhöhte Kosten des Lebensunterhalts und vor allem entgangenes Einkommen während der Ausbildungszeit) sind überwiegend von den privaten Haushalten zu tragen. I.d.R. übernimmt der Staat in subsidiärer Funktion einen Teil der privaten Kosten der Ausbildung bei mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Haushalte oder stellt (subventionierte) Finanzierungsmöglichkeiten bereit (Ausbildungsförderung Bildungsdarlehen). In Form eines Fonds oder einer Bank können spezielle Finanzierungsinstitutionen in die Mittelaufbringung zwischen die Bildungseinrichtungen und deren staatliche bzw. private Finanzierungsträger eingeschaltet werden. Hierdurch können •   eine Art Selbstverwaltungseinrichtung zwischen die Bildungseinrichtungen und den staatlichen Finanzierungsträger treten, um den unmittelbaren Staatseinfluss auf das Bildungswesen gering zu halten (z. B. englisches "University Grants Committee"), •   eine Art Parafiskus die Finanzierung der Bildungseinrichtungen durch Abgaben, insb. von Unternehmen, ermöglichen (Berufsbildungsfonds), •   eine Art Versicherungssystem die Finanzierungslast der Ausbildung innerhalb der Gruppe der Nutzniesser aufbringen und umverteilen (Bildungsdarlehen).   Literatur: Orwig, M. D. (Hrsg.), Financing Higher Education: Alternatives for the Federal Government. Iowa 1971. Bodenhöfer, H.-]., Finanzierungsprobleme und Finanzierungsalternativen der Bildungspolitik, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 98. Jg. (1978), S. 129ff.

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