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Bundesauftragsverwaltung

Handeln
die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt nach Art. 104 a Abs. 2 GG der Bund
die sich daraus ergebenden Ausgaben, d.h. die Sach- oder Zweckausgaben. Da nach
Art. 85 GG die Einrichtung der Behörden Angelegen­heit der Länder bleibt, haben
sie gemäß Art. 104 a Abs. 5 GG die Verwaltungsausgaben zu tragen. Die
Bundesauftragsverwaltung ist nur in den im Grundgesetz ausdrücklich vorgese­henen
Fällen zulässig, z.B. in den Bereichen der Verteidigung (Art. 87b GG), der Kern­energie
(Art. 87c GG), des Luftverkehrs (Art. 87d GG), der Wasserstraßen (Art. 89 GG),
der Bundesautobahnen und -fernstraßen (Art. 90 GG) sowie in bestimmten
Bereichen der Finanzverwaltung (Art. 108 Abs. 3 GG).




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