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Bundeshaushalt

Budget des Bundes (Etat). Systematische Zusammenstellung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen mit Gesetzescharakter, d. h., das Budget ist vollzugsverbindlich. Den gesetzlichen Rahmen bilden die Art. 109-115 des Grundgesetzes (GG), die Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie das Haushaltsgrundsatzgesetz (HGrG).
Die Phasen der Budgetierung gemäß §§ 11 ff. BHO sind:
1. Aufstellung des Entwurfs durch die Verwaltung: Die Titelverwalter (Verwalter einer im Budget ausgewiesenen Ausgabenposition [Titel]) reichen ihre Bedarfsmeldungen bei der Haushaltsabteilung ihrer Behörde ein. Auf dem Weg zur Verwaltungsspitze kommt es zu behördeninternen Abstimmungen, denen die Abstimmungen mit dem Finanzminister folgen. Im Finanzministerium werden den Mittelanforderungen die geschätzten Einnahmen gegenübergestellt und der gesamte Entwurf erstellt. Dieser geht zum Beschluss an die Bundesregierung und wird anschließend als Gesetzesvorlage beim Bundesrat zur Stellungnahme eingereicht und an das Parlament weitergeleitet.
2. Parlamentarische Beratung und Verabschiedung: Die parlamentarische Beratung erstreckt sich über drei Lesungen. Nach der Verabschiedung durch den Bundestag in der dritten Lesung geht der Bundeshaushaltsplan an den Bundesrat, der zustimmen oder den Vermittlungsausschuss anrufen kann. Anschließend folgt die Vorlage zur Unterzeichnung beim Bundespräsidenten und die Verkündung des endgültigen Bundeshaushalts im Bundesgesetzblatt.
3. Vollzug: Vollzogen wird der Bundeshaushalt durch die Verwaltung in den einzelnen Fachressorts.
4. Kontrolle: In der Bundesrepublik ist zwischen der juristischen Haushaltskontrolle durch den Bundesrechnungshof und der politischen Kontrolle durch das Parlament zu unterscheiden.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben der zentralen Gebietskörperschaft, der Bundesrepublik Deutschland.

Der Haushalt des Bundes regelt sich im jährlich vom Parlament zu verabschiedenden Haushaltsgesetz. Die Ausgaben des Bundes sind von Jahr zu Jahr gestiegen und damit auch die Nettokreditaufnahme. Gleiches gilt für die Nebenhaushalte (insbesondere die zusätzlichen Belastungen aus der Wiedervereinigung, die sich weitgehend im Haushalt der Treuhandanstalt zeigen).
Siehe auch: Treuhandanstalt, Staatsverschuldung

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