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Ehegattenunterhalt

Im bürgerlichen Recht ist die Ehe auch eine Unterhaltsgemeinschaft, in der die Ehegatten gesetzlich verpflichtet sind, einander und die Familie zu unterhalten. Das geschieht durch Arbeit und Vermögen, aber auch »durch die Führung des Haushalts«, wenn »einem Ehegatten die Führung des Haushalts überlassen« ist (§ 1360 BGB). Das Recht auf und die Pflicht zum Unterhalt sind gesetzlich verbrieft, auf das Recht kann nicht verzichtet, die Pflicht kann nicht verweigert werden. Insbesondere bei einer Ehescheidung ergibt sich die Frage nach einem Barunterhalt für einen der beiden Ehegatten in Form einer monatlichen Geldrente. Allerdings besteht kein genereller Anspruch auf Unterhalt, sondern der Anspruch ergibt sich aus der Bedürftigkeit. Normalerweise wird erwartet, daß beide Ehepartner nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwischen Erwartung und Wirklichkeit klafft aber oftmals eine große Lücke. In all den Fällen, da einer der Gatten seinen Lebensbedarf nicht decken kann, muß der geschiedene Ehegatte einen Unterhalt zahlen.

Eine Arbeitsaufnahme wird nicht erwartet, wenn man Kinder unter acht Jahren betreuen muß. Bei älteren Kindern sollte man zumindest nachweisen können, daß man sich um Arbeit redlich bemüht. Keinen Unterhalt erhält man, wenn die Ehezeit zu kurz war (unter 2 Jahre), wenn der Unterhaltspflichtige zu wenig verdient und wenn man erneut eine Ehe eingeht, denn damit geht die Unterhaltspflicht auf den neuen Gatten über. Der Unterhalt verringert sich bzw. kann sich verringern, wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet und in dieser Ehe minderjährige Kinder zu versorgen hat oder wenn der Unterhaltsberechtigte eigenes Vermögen für seine Lebensführung einsetzen kann. Zieht der Unterhaltsberechtigte nach Trennung oder Scheidung mit Freund oder Freundin zusammen und führt einen gemeinsamen Haushalt mit ihm oder ihr (nichteheliche Lebensgemeinschaft), verringert sich der Unterhaltsanspruch ebenfalls, und zwar möglicherweise bis auf Null. Unterhaltsansprüche und ihre Höhe sind von vielen Faktoren abhängig (Unterhaltsberechnung). Unterhalt ist fällig für die Betreuung kleiner Kinder, die eine Arbeitstätigkeit ausschließt, bei Arbeitslosigkeit, bei hohem Lebensalter oder bei geringem Einkommen. Bei geringem Einkommen wird ein Aufstockungsunterhalt fällig, das heißt, der Zahlungspflichtige frühere Gatte gleicht die Differenz zwischen Einkommen und vollem Unterhaltsbedarf aus. Steigt das Einkommen, verringert sich der Aufstockungsunterhalt, bis er unter Umständen ganz entfällt. Sinkt das Einkommen dann wieder, steigt der Differenzbetrag usw. usf.

Auch für die Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen (Ausbildungen, Umschulungen, Weiterbildungen) kann ein Unterhalt verlangt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Gatte (es ist in den allermeisten Fällen die Frau) wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen hat oder wenn sie während einer langjährigen Ehe nicht arbeitete und somit den Anschluß an die Anforderungen ihres Berufes verloren hat. Hat man einen Anspruch auf Unterhalt, so bemißt sich dieser auch durch das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen (Nettoeinkommen, bereinigtes durchschnittliches) des Zahlungspflichtigen. Der Zahlungspflichtige muß immer etwas für seinen eigenen Lebensunterhalt übrig behalten (Selbstbehalt). Hat man während der Ehe oder in der sogenannten Trennungszeit gearbeitet oder eine Arbeit aufgenommen, fällt die Höhe des Unterhalts günstiger aus. Es werden dann nämlich andere Berechnungsmethoden angewandt. Wer sich scheiden lassen will, der sollte sich also bemühen, bereits in der Trennungszeit eine Arbeit aufzunehmen.

Im übrigen können Ehegatten den Unterhalt miteinander auch vertraglich regeln (Unterhaltsvertrag). Daß auf das Recht auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann, bedeutet im übrigen nicht, man könne nicht auf den Unterhalt verzichten. Im Scheidungsfolgenausgleich ist eine solche Verzichtserklärung möglich. Im Namen der Kinder auf deren Unterhalt zu verzichten, ist unmöglich, da die Kinder einen eigenen, vom sie betreuenden Ehegatten unabhängigen Unterhaltsanspruch haben (Kindesunterhalt).

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