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Einzugsverfahren

(Einziehungsverfahren, Lastschriftverfahren, rückläufige Überweisung) Vom Konto des Zahlungsverpflichteten werden mit dessen Zustimmung Forderungen bei Fälligkeit per Einzug oder Abbuchung eingezogen.
Grundlage ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des Zahlungsverpflichteten. Beim Einzugsverfahren gibt der Zahlungsverpflichtete seine Einzugsermächtigung gegenüber dem Zahlungsempfänger ab, während beim Abbuchungsauftragsverfahren der entsprechende Auftrag vom Zahlungsverpflichteten an sein Kreditinstitut gegeben wird.
Grundlage beider Varianten ist das Abkommen über den Lastschriftverkehr in der aktualisierten Fassung vom 1. 7. 1982. Danach ist der Abschluß einer Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften notwendig, die der Zahlungsempfänger mit seiner Hausbank (1. Inkassostelle) abschließen muß.
Das Einzugsverfahren wird i. d. R. durch folgende Merkmale bestimmt:
? langfristig ausgerichteter Auftrag;
? Rechnungsvorlegung jeweils durch gleiche Gläubiger;
? Regelmäßigkeit der Rechnungslegung zu ungefähr gleichen Terminen (nicht unbedingt erforderlich).

Das System des Einzugsverfahrens ist vielseitiger anwendbar als das des Dauerauftrags, da die Zahlungen der Höhe nach variieren können und die Terminfixierung nicht unbedingt gegeben ist. Vorteile für Gläubiger: Zahlungseingangszeiten verkürzt, Rationalisierungseffekte; Schuldner vermeidet Säumniszuschläge und kann von pünktlicher automatischer Erledigung auch schwankender Zahlungsverpflichtungen ausgehen.

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