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Grundsatz der Vollständigkeit

Der Grundsatz der Vollständigkeit ist in § 246 Abs. 1 HGB geregelt: Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Einschränkungen folgen aus den Bilanzierungsverboten des § 248 HGB und aus den Bilanzierungswahlrechten.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

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