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Indirekte Steuern

Sammelbegriff für die Umsatzsteuer und sämtliche Verbrauch- und Verkehrsteuern. Charakteristisch ist, daß sie grundsätzlich (zumindest teilweise) in den Preisen der Güter und Leistungen auf die Verbraucher bzw. Abnehmer überwälzt werden können.

sind Steuern, die vom Steuerpflichtigen lediglich vorab an den Fiskus entrichtet und dann auf dritte Personen überwälzt werden. Hierzu gehören Zölle, Verkehrsteuern und Verbrauchsteuern. Beispiele: Branntweinsteuer (Branntweinmonopol), - Mineralölsteuer, die zunächst vom Produzenten entrichtet und dann in den Preisen an den Verbraucher weitergegeben werden.

Einteilungstyp der Steuerarten im Gegensatz zu den direkten Steuern. Hierbei erfassen die indirekten Steuern wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch, dass sie eine Einkommensverwendung oder einen Vermögensverkehr belasten. Insbesondere fallen Steuerschuldner und derjenige, der wirtschaftlich die Steuer trägt, auseinander ( Steuerüberwälzung ). So schuldet im Rahmen der Umsatzsteuer der Unternehmer die Steuer und führt sie an das Finanzamt ab. Wirtschaftlich tragen, d.h. belastet durch Abnahme des verfügbaren Einkommens, wird sie aber der Endverbraucher, der die Umsatzsteuer über den Preis der Ware an den Unternehmer bezahlt.

Steuer

(indirect tax; siehe auch deutsche   Einkommensteuer) sind die Steuern, bei denen   Steuerschuldner und   Steuerträger grundsätzlich nicht identisch, d.h. verschiedene Personen sind. Der   Steuer­schuldner wälzt die Steuer über den Preis seiner Güter und Leistungen auf eine andere Person, i.d.R. den Endverbraucher ab. Zu den indirekten Steuern zählen insbesondere die   Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern.

Steuerklassifikation Individualversicherung Deckung von Risiken der privaten Haushalte und Unternehmen. Das Schwergewicht liegt auf der Sicherung individueller und privater Interessen. Die Individualversicherung unterliegt der materiellen Staatsaufsicht über Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 6.6.1931 (i.d. Fassung vom 19.12.1986). Sie ist im Gegensatz zu der - Sozialversicherung eine freiwillige Versicherung (Ausnahme: z.B. Kfz-Haftpflicht). Für jedes versicherte Risiko wird eine leistungsäquivalente Prämie erhoben (Äquivalenzprinzip). Das Versicherungsvertragsgesetz vom 30.5.1908 (i.d. Fassung vom 17.12.1990) unterscheidet zwischen Schaden- und Summenversicherung. Bei der Schadenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den entstandenen Schaden bedingungsgemäss zu erstatten (konkrete Bedarfsdeckung). Bei der Summenversicherung wird im Versicherungsfall eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungssumme gezahlt (abstrakte Bedarfsdeckung). Weiterhin wird eine Unterscheidung in Haushalts-, Industrie- und Rückversicherung (Versicherung des Versicherers) sowie in Sach-, Vermögens- und Personenversicherung vorgenommen. In der Praxis spielen traditionell die nach Risikogruppen abgegrenzten Branchen eine besondere Rolle: Allgemeine Haftpflicht-, Feuer-, Private Kranken-, Kraftfahrt-, Kredit-, Lebens-, Rechtsschutz-, Technische, Transport- und Unfallversicherung. Durch staatliche Regulierungen wie das Gebot der Branchentrennung (das Lebensversicherungsgeschäft darf nicht mit anderen Branchen gemeinsam betrieben werden), Pflichtversicherungsregelungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) und die dem Verbraucherschutz verpflichtete staatliche Versicherungsaufsicht werden das Verhalten der Marktteilnehmer und die Marktstruktur stark beeinflußt. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Binnenmarkt werden v. a. auch den Versicherungsbereich Möglichkeiten zur Deregulierung geprüft. Die der Bundesaufsicht unterstehenden 785 Versicherungsunternehmen (ohne Rückversicherungen) hatten 1990 ein Bruttobeitragsaufkommen von 187,7 Mrd. DM. Die 1874 kleineren oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen mit nur regional begrenztem Wirkungskreis unterliegen der Landesaufsicht. Ihre Beitragseinnahmen betrugen nur 7,2 Mrd. Literatur: Farny, D. (1989)

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