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Investitionszuschuss

wie die Investitionszulage eine finanzielle staatliche Investitionshilfe. Sie kann dem Investor bei Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen des Anlagevermögens gewährt werden, sofern die in den einschlägigen Förderprogrammen und/oder Förderrichtlinien des Bundes und der Länder genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Investitionszuschüsse unterscheiden sich von Investitionszulagen in zwei wesentlichen Punkten: •   Auf die Gewährung von Investitionszuschüssen besteht auch bei Erfüllung festgelegter Förderbedingungen kein Rechtsanspruch. Über die Gewährung eines Zuschusses und über dessen Höhe wird von den zuständigen Behörden nach Lage des Einzelfalls entschieden. •   Investitionszuschüsse gehören zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes, d.h. sie erhöhen die steuerpflichtigen Erträge des Begünstigten. Er hat die Wahl, sie entweder im Jahr der Auszahlung zu versteuern oder den steuerlichen Anschaf fungs- oder Herstellungswert der geförderten Anlagegegenstände um den Investitionszuschuss zu vermindern. Investitionszuschüsse sind derzeit (1.1. 1992) vorgesehen im Rahmen der Bund-Län- der-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) sowie im Rahmen einer Vielzahl spezifischer Finanz- hilfen-Programme der Bundesländer. GA-Investitionszuschüsse werden gewährt •   in den neuen Bundesländern und im westdeutschen Regionalfördergebiet (zur Abgrenzung vgl. 20. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"); •   für Investitionen im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung und der Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung einer Betriebsstätte; 24            bis zu einer Höhe von 15%-23% des Investitionsvolumens zuzüglich eines besonderen Investitionszuschusses von bis zu 24000 DM je Arbeitsplatz bei der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze (neue Bundesländer); •   bis zur Höhe von 10%—18% des Investitionsvolumens unter Anrechnung sonstiger regionaler Fördermittel (z.B. Landesfördermittel) zuzüglich eines besonderen Investitionszuschusses von bis zu 15000/ 20000 DM je Arbeitsplatz bei der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze (westdeutsches Regionalfördergebiet). Zur Ermittlung des effektiven Fördersatzes eines Investitionszuschusses ist dieser um den Ertragsteuersatz zu mindern. Es gilt also: feff ~ fnom * (1 ~ s). Betragen z.B. der nominale Fördersatz 10% des Investitionsvolumens und der Ertragsteuersatz s = 60%, dann ergibt sich ein effektiver Fördersatz von 10% *(1-0,6) =4%. Durch die Gewährung von Investitionszuschüssen werden den begünstigten Unternehmen ebenso wie durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht rückzahlbare Finanzmittel zugeführt. Bei gleichem nominalem Fördersatz sind jedoch ihre Rendite- und ihre Liquiditätswirkung erheblich geringer als die von Investitionszulagen. Da auf Investitionszuschüsse kein Rechtsanspruch besteht, werden sie darüber hinaus in Investitionsrechnungen der Unternehmen häufig gar nicht einbezogen.   Literatur: 20. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für den Zeitraum 1991 bis 1994 (1995), BT-Drucksache 12/895 vom 3. 7. 1991. Grünberg, B., Die Finanzierungshilfen des Bundes und der Länder an die gewerbliche Wirtschaft, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Sonderausgabe 1991/ 92, Heft 1.  

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