Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Koalitionsfreiheit

Die Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hat den Rang eines Grundrechts, vgl. Art. 9 Abs. 3 GG. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften gründen; ebenso können Arbeitgeber sich zu Arbeitgeberverbänden zusammenschließen. Neben der positiven Koalitionsfreiheit (Gründung bzw. Beitritt) ist auch die negative Koalitionsfreiheit grundgesetzlich geschützt (Fernbleiben oder Austritt). Weder in Tarifverträgen noch in Arbeitsverträgen darf in die Koalitionsfreiheit eingegriffen werden. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gewährt einen Bestands- und Betätigungsschutz für die Koalitionen und ist daher auch die Grundlage für das Streikrecht der Gewerkschaften (Tarifvertragsrecht, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften).

In der Wirtschaftssoziologie: das Recht in demokratischen Verfassungen, sich zur Wahrung von Arbeits- und Wirtschaftsinteressen zusammenzuschliessen. Die Koalitionsfreiheit für die Arbeiter (Gewerkschaften) hat die Arbeiterbewegung in langen Kämpfen durchgesetzt.

in Art. 9 III GG garantiertes Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Es steht sowohl einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu (individuelle Koalitionsfreiheit) als auch von diesen gebildeten Vereinigungen (kollektive Koalitionsfreiheit). Die positive Koalitionsfreiheit umfasst die Gründungs- und Betätigungsgarantie, darunter das Recht der Gewerkschaften, Mitglieder zu werben, die  Tarifautonomie und den Arbeitskampf. Gegenläufige Abreden bzw. Massnahmen sind nichtig bzw. rechtswidrig. Unter negativer Koalitionsfreiheit ist die Freiheit zu verstehen, einer Koalition fernzubleiben oder sie zu verlassen ( closed shop).  

in Art. 9 Abs. 3 GG jedermann gewährleistetes Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten und in ihnen zu verbleiben (individuelle Koalitionsfreiheit). Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur das Recht des einzelnen, sondern auch die Vereinigung als solche, also ihren Bestand und ihre spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (kollektive Koalitionsfreiheit). Koalition ist jede Vereinigung von Arbeitnehmern (Gewerkschaft) oder Arbeitgebern (Arbeitgeberverband) zur Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.

Vorhergehender Fachbegriff: Koalition | Nächster Fachbegriff: Koalitionsmodell



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Eligius, Bischof von Noyon | KVP | Verbraucherschutz

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon