Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Kreditfähigkeit

(1) Fähigkeit, rechtsgültige Kreditgeschäfte abzuschließen, sich also in rechtswirksamer Weise einer Bank gegenüber zu verpflichten.
(2) Vertretbarkeit einer Kreditgewährung unter wirtschaftlichen Aspekten ( Kreditwürdigkeitsprüfung).

Die Kreditfälligkeit ist mit der Geschäftsfähigkeit laut Bürgerlichem Gesetzbuch eng verbunden. Kreditfähig ist grundsätzlich nur eine unbeschränkt geschäftsfähige (natürliche) Person, also eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die sich nicht »in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet« (§ 104 Abs. 2 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können einen Kreditvertrag nur mit Zustimmung Dritter abschließen, also der Eltern oder eines Vormunds und des Vormundschaftsgerichtes. Bei Geschäftsunfähigen dagegen reicht eine bloße Zustimmung nicht aus. Für sie gilt § 105 BGB auch beim Kreditvertrag: »Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.« Aus diesem Grunde kann ein Kreditgeschäft für einen Geschäftsunfähigen nur von dessen gesetzlichem Vertreter und mit Einverständnis des Vormundschaftsgerichtes abgeschlossen werden.

Die Kreditfähigkeit einer juristischen Person hängt davon ab, wie und in welchem Umfang sie laut Satzung, Statut, Gesellschaftervertrag oder anderer Grundsatzdokumente rechtswirksam vertreten wird, und natürlich von der Haftungsmasse.

Rechtlich bedingte Fähigkeit eines Kreditantragstellers, rechtswirksam einen Kredit aufnehmen, sich oder sein Unternehmen damit also rechtswirksam verpflichten zu können. Entspricht im Wesentlichen der Geschäftsfähigkeit, setzt also Rechtsfähigkeit voraus. Nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person kann selbst Kreditgeschäfte abschliessen; bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist dies nur mit Zustimmung Dritter möglich. Die Kreditfähigkeit wird von der um Kredit angegangenen Bank vor Eintritt in die Kreditwürdigkeitsprüfung überprüft. Für die Beurteilung der Kreditfähigkeit juristischer Personen muss die Bank prüfen, wer diese und in welchem Umfang rechtswirksam vertreten kann.

Kreditfähig ist jeder, der in der Lage ist, rechtsgültige Kreditgeschäfte abzuschließen, d. h. sich rechtswirksam gegenüber einer Bank zu verpflichten. Kreditwürdigkeit; Geschäftsfähigkeit.

Vorhergehender Fachbegriff: Kreditfähig | Nächster Fachbegriff: Kreditfinanzierung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Aufwertung | kurzfristiger Währungsbeistand | Magnettrommel

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon