Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Marktzutrittsschranken

(engl.: barriers to entry, barriers to new competition) (deutsch auch Markteintrittsschranken, Markteintrittshemmnisse)

(Kosten-) Nachteile neu in einen Markt eintretender Unternehmen ("newcomer(s)") gegenüber den etablierten Anbietern auf diesem Markt. Im Anschluss an Joe S. Bain ist es üblich, drei mögliche Ausformungen von Markteintrittsschranken zu unterscheiden:
(1)  Über Produktdifferenzierungsvorteile verfügen die etablierten Anbieter gegenüber neuen Konkurrenten immer dann, wenn für ihr Angebot etwa als Folge entsprechender Werbung Präferenzen bestehen. Das Gegenstück zu diesen Vorteilen ist für "newcomer" ein entsprechender Wettbewerbsnachteil, der sich darin ausdrückt, dass sie sich entweder mit niedrigeren Preisen begnügen oder höhere Ausgaben für Werbung und "sales promo- tion" tätigen müssen als die am Markt eingeführten Hersteller.
(2)   Absolute Kostenvorteile können daraus kostengünstigerer Produktionsverfahren bedienen muss als die bereits etablierten Hersteller, etwa weil es ihm am erforderlichen "know how" fehlt oder weil Patentrechte ihm die Anwendung der modernsten Technologie verwehren. Möglich ist auch, dass die bereits am Markt vertretenen Anbieter Zugang zu wichtigen Rohstoffen haben, der dem "newcomer" versperrt ist, und dass dieser auch auf anderen Beschaffungsmärkten zu weniger günstigen Bedingungen kontrahieren muss, also etwa Schwierigkeiten bei der Anwerbung von qualifizierten Arbeitskräften und bei der Kapitalbeschaffung hat oder Kapital nur zu höheren Zinsen aufnehmen kann, als sie den "established firms" abverlangt werden.
(3)    Betriebsgrössenvorteile ergeben sich zugunsten der Unternehmen, die den betrachteten Markt bereits erfolgreich bedienen, vor allem dann, wenn die Produktion der hier angebotenen Güter das Nutzen von Skalenerträgen ermöglicht. Die Relevanz derartiger Betriebsgrössenvorteile ist nach Bain um so grösser, je höher der Marktanteil ist, den ein neuer Anbieter erreichen muss, um bei wachsender Ausbringungsmenge sich bietende Kostenersparnisse gleich weitgehend zu nutzen wie die Unternehmen, die am Markt ansässig sind. Das Ausmass der bestehenden Produktdiffe- renzierungs-, Betriebsgrössen- und absoluten Kostenvorteile bestimmt nach Bain die Markteintrittsbedingungen und damit das Ausmass potentieller Konkurrenz. Je grösser das Gewicht der genannten Markteintrittsschranken, desto grösser ist auch die Möglichkeit der etablierten Produzenten, Preise zu fordern, die über dem Minimum ihrer Stückkosten liegen, ohne dadurch Markteintritte zu induzieren. Die wettbewerbspolitische Relevanz von Markteintrittsbarrieren ergibt sich aus der Erfahrung, dass bei blockiertem Markteintritt in hohem Masse die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb dort, wo er zunächst bestand, im Zeitablauf immer mehr an Dynamik einbüsst, um schliesslich in einen Zustand friedlichen Oligopolverhaltens oder in eine dauerhafte Monopolisierung des Marktes einzumünden. Denn bei blockiertem Marktzutritt kommt es erfahrungsgemäss durch Marktaustritt und Unternehmenszusammenschlüsse zu einer Abnahme der Anbieterzahl. Der Konzentrationsgrad steigt; es bilden sich "enge" Oligopole. Dadurch wächst die Möglichkeit, Wettbewerbsbeschränkungen wirksam zu organisieren; gleichzeitig wächst auch die Neigung zur Verhaltensabstimmung, weil die   Reaktionsverbundenheit bei geringer Anbieterzahl hoch ist, so dass unbeschränkter Wettbewerb für die Unternehmen Risiken schafft, die das Management zu vermeiden sucht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält ein grundsätzliches Kartellverbot (§ 1); es untersagt aufeinander abgestimmtes Verhalten (§ 25), gestattet eine Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (§ 22) und eröffnet die Möglichkeit einer Zusammenschlusskontrolle (§ 24). Alle diese Instrumente sind direkt oder mittelbar geeignet, die Eintrittsbedingungen für neue Wettbewerber zu verbessern. Dies kann u.a. durch Massnahmen der Wachstumspolitik (Förderung von Neugründungen) geschehen. Die Wettbewerbspolitik kann nicht nur darauf abzielen, die Möglichkeit der etablierten Anbieter, Markteintritt zu verhindern oder zu erschweren, zu verringern; sie kann auch versuchen, die Fähigkeit zum Markteintritt zu steigern. Das GWB eröffnet dazu in seinem § 5 b die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen, die die Leistungsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen fördern, vom Kartellverbot des § 1 GWB auszunehmen.     

Literatur: Baitt, J. S., Barriers to New Competition. Their Character and Consequences in Manufacturing Industries, Cambridge, Mass. 1956. Berg, H., Markteintrittsbarrieren, potentielle Konkurrenz und wirksamer Wettbewerb, in: wisu, 7. Jg. (1978), S. 282 ff. Yip, G. S., Barriers to Entry. A Corporate- Strategy Perspective, Lexington, Mass. 1982.

Vorhergehender Fachbegriff: Marktzutritt | Nächster Fachbegriff: Marktzyklus



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Zusammenlegen von aktien | Kompensationsgeschäft | Grundsatz der Bilanzwahrheit

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon