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Schuldbeitritt

Schuldmitübernahme

Schuldmitübernahme.

Beim Schuldbeitritt, auch Schuld(mit)übernahme genannt, erhält der Gläubiger einen weiteren zusätzli­chen Schuldner. Dies macht die Durchsetzung seines Anspruchs sicherer. Im Gegensatz zur Schuld­übernahme i.S.d. § 414 ff. BGB — bei der die Parteien lediglich die Auswechslung des Schuldners ver­einbaren — ist daher keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Wie bei der   Bürgschaft erhält der Gläubiger im Fall des Schuldbeitritts einen weiteren Haftenden. Im Gegensatz zur Bürgschaft be­gründet der Beitretende keine akzessorische — d.h. von der fremden Schuld abhängige — Verpflichtung. Er geht vielmehr eine — neben der Schuld eines anderen bestehende — eigenständige Verpflichtung ein. Siehe auch   Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).

Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. Grundrisse des Rechts München 2004.

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