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Sonderabgabe



Neben Steuern, Gebühren und Beiträgen hat sich in den letzten Jahren die Sonderabgabe als eine weitere Abgabeform im System der öffentlichen Abgaben etabliert. Eine allgemein anerkannte Abgrenzung des Begriffes Sonderabgabe gibt es bis heute weder im finanzwissenschaftlichen noch im juristischen Schrifttum. In der Finanzwissenschaft wird die Sonderabgabe nicht als eigener Abgabetyp gesehen. Je nach Ausgestaltung und Wirkungsweise ordnen Finanzwissenschaftler Abgaben, die von Juristen als Sonderabgaben deklariert werden, einer der übrigen, "klassischen" Abgabearten zu. So wird z. B. die Abwasserabgabe den Steuern auf spezielle Güter zugeordnet (Abwasserabgabengesetz). In der Rechtswissenschaft wird dagegen entweder eine Negativ-Abgrenzung vorgenommen, nach der es sich immer dann um. eine Sonderabgabe handelt, wenn die Kriterien für Steuern, Gebühren und Beiträge nicht erfüllt sind, oder es wird versucht, Sonderabgaben nach positiven Kriterien von den anderen Abgabearten abzugrenzen. Dabei wird auf die folgenden Kennzeichen, die in verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts genannt worden sind, zurückgegriffen: ·  Mit der Sonderabgabe muss eine homogene Gruppe belastet werden, d. h. die belastete Gruppe muss von anderen Gruppen oder der Allgemeinheit der Steuerzahler durch gemeinsame Gegebenheiten oder eine gemeinsame Interessenlage abgrenzbar sein. ·  Die belastete Gruppe muss darüber hinaus eine bestimmte Sachnähe und Gruppenverantwortung aufweisen, d. h. sie muss dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. ·  Schliesslich muss das Abgabeaufkommen gruppennützig verwendet werden, d. h. zwischen den Belastungen, die durch die Abgabeerhebung hervorgerufen werden, und den Begünstigungen, die durch die Verwendung des Aufkommens entstehen, muss eine sachgerechte Verknüpfung bestehen. Üblicherweise kann diese Anforderung durch eine Zweckbindung des Aufkommens erreicht werden. Da die Einführung einer Abgabe entscheidend davon abhängig ist, ob sie einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, setzen sich auch Ökonomen zunehmend mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien auseinander. Sonderabgaben werden zwar mittlerweile in nahezu allen wirtschaftspolitischen Bereichen erhoben, im Mittelpunkt aktueller Diskussionen stehen aber die -Umweltabgaben. Die bekannteste und aufkommensstärkste Sonderabgabe ist der sog. Kohlepfennig. Die wichtigsten Sonderabgaben im Umweltbereich sind die Abwasserabgabe, die Altölabgabe und der Wasserpfennig; darüber hinaus ist geplant, eine Abfallabgabe und eine CO2-Abgabe einzuführen. Aus (umwelt-)ökonomischer Sicht umstritten ist vor allem die Zweckbindung des Aufkommens. Die Befürworter einer Zweckbindung verweisen darauf, dass einerseits der Staatsaufgabe —Umweltschutz budgetär stärker Rechnung getragen würde und andererseits die ökologischen Anreizwirkungen durch ein kombiniertes Steuer- und Subventionssystem erhöht werden könnten. Die Kritiker geben zu bedenken, dass zum einen gegen den Budgetgrundsatz der Nonaffektation verstossen wird und zum anderen durch eine Mittelverwendung zugunsten der zuvor belasteten Gruppe das umweltpolitisch erwünschte Verursacherprinzip durchbrochen wird. Ein grundsätzliches Dilemma bei der Einführung von Sonderabgaben im Umweltbereich ist darin zu sehen, dass aus juristischer Sicht den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden sollte, während aus umweltökonomischer Sicht die Anforderungen an eine Lenkungsabgabe zu berücksichtigen sind. Beide Ziele sind aber nur in Ausnahmefällen gleichzeitig zu realisieren. Solange nach der bundesdeutschen —Finanzverfassung nur solche Steuern erhoben werden können, deren Ertragskompetenz im Grundgesetz bereits geregelt ist, kann es nicht verwundern, dass — trotz der genannten Unzulänglichkeiten — bei der Einführung von Umweltabgaben immer wieder auf den Typus der Sonderabgabe zurückgegriffen wird. Während das Steuerfindungsrecht des Gesetzgebers auf die in Art. 106 GG genannten Steuerarten beschränkt ist, leiten sich Sonderabgaben aus den Sachkompetenzen der Art. 70 ff. GG her und können mit einfacher legislativer Mehrheit beschlossen werden. Hält man Abgaben für ein geeignetes Instrument der —Umweltpolitik, so wäre eine Reform der Finanzverfassung, die eine ökonomisch effiziente Abgabenerhebung zulässt, geboten.        Literatur: Köck, W, Die Sonderabgabe als Instrument des Umweltschutzes, Düsseldorf 1991. Tewinkel, A.IHansjürgens, B., Sonderabgaben zur Verbesserung der Umweltsituation, in: Wirtschaftsdienst, 71. Jg. (1991), S. 149ff.

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