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Squeeze-out



(A) (deutsches Recht). Auf Verlangen eines Hauptaktionärs einer Aktiengesellschaft, dem unmittelbar oder mittelbar Aktien in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören, kann die Hauptversammlung gegen Zahlung einer vom Hauptaktionär festzulegenden und von den Gerichten überprüfbaren Barabfindung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verlangen. Auf die Übertragung folgt das Going private. Siehe auch Aktiengesellschaft, Going Public, Hedgefonds, Private Equity, Unternehmensbewertung, Venture Capital, jeweils mit Literaturangaben.

(B) (insbesondere in Verbindung mit der Unternehmensbewertung) bezeichnet den Vorgang eines zwangsweisen Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern aus einem Unternehmen durch den Haupt­gesellschafter mittels Anteilserwerb gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung. Ziel des Hauptgesellschafters ist es dabei, die alleinigen Kontrollrechte über die Gesellschaft zu erlangen. Die Bemessung der Entschädigung für die Minderheitsgesellschafter ist mit Hilfe einer Unternehmens­bewertung zu ermitteln. Der Begriff „Squeeze-out” stammt aus dem US-amerikanischen Sprach­gebrauch und bedeutet wörtlich „hinausquetschen”. Siehe auch Aktiengesellschaft, Going Public, Hedgefonds, Private Equity, Unterneh mensbewertung, Venture Capital, jeweils mit Literaturangaben. (C) (österreichischem Recht), engl. für „Hinausdrücken”, Fachausdruck für den erlaubten zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft gegen Barabfindung bei Übernah­me des Unternehmens durch einen Mehrheitsgesellschafter, der 90% oder mehr der Geschäftsanteile hält (§ 1 öGesAusG). Siehe auch Aktiengesellschaft, Going Public, Hedgefonds, Private Equity, Unterneh­mensbewertung, Venture Capital, jeweils mit Literaturangaben.

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