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Substanzwertverfahren

Nach dem Substanzwertverfahren ist der Unternehmungswert gleich dem Substanzwert der Unternehmung. Als Entscheidungsgrundlage kann lediglich dem Vollre-konstruktionswert (Vollreproduk-tionswert) Bedeutung zukommen, falls ausnahmsweise die Rekonstruktion einer erfolgsgleichen Unternehmung vom Käufer geplant wäre.

Substanzwertverfahren zählen im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen zu den Einzelbewer­tungsverfahren. Bei Substanzwertverfahren wird der Unternehmenswert durch eine isolierte Betrach­tung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu einem bestimmten Stichtag ermittelt. Zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden können verschiedene Bewertungsmassstäbe un­terschieden werden. Bei der
(1) Substanzwertermittlung auf Basis von Liquidationswerten geht man von einer Zerschlagung (Liquidation) des Unternehmens aus. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit den im Rah­men der Auflösung des Unternehmens erwarteten Verwertungserlösen bewertet, die zu bedeckenden Schulden werden abgezogen. Der so ermittelte Liquidationswert kann als Unternehmenswert herange­zogen werden, falls dieser den Unternehmenswert bei Fortführung des Unternehmens übersteigt. Bei der
(2) Substanzwertermittlung auf Basis von Reproduktionswerten wird von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Die betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände werden zu Reprodukti­onswerten angesetzt, der Wertansatz richtet sich nach jenem Wert, der aufzuwenden wäre, um das Un­ternehmen nachzubauen. Die Erfassung von sämtlichen zum Nachbau erforderlichen Vermögensge­genständen und Schulden ergibt den Vollreproduktionswert. Dazu wären alle Vermögenswerte des Un­ternehmens mit einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie in der Handelsbilanz aufscheinen oder nicht, also auch alle immateriellen Vermögensgegenstände, wie selbst geschaffene Patentrechte, Kundenstock oder Qualität der Mitarbeiter. Eine derartige Bewertung ist allerdings nicht realistisch, und man muss sich bei der Substanzwertermittlung auf einen Teilreproduktionswert beschränken. Nach  IDW ES 1 n.F. kommt dem Substanzwert bei der Unternehmenswertermittlung keine eigenständige Bedeutung zu. Von den Substanzwertverfahren konzeptionell zu unterscheiden ist der „ Substanzwert als vorgeleistete Ausgaben”. Durch vorhandene Vermögensgegenstände im Unternehmen erspart sich der potenzielle Erwerber des Unternehmens im Vergleich zu einer Neuerrichtung Ausgaben. Die Barwertdifferenz zwischen den Ausgaben bei Erwerb und Neuerrichtung (=Substanzwert als vorgeleistete Ausgaben) kann unter bestimmten Voraussetzungen als Entscheidungsgrundlage für Erwerb oder Neuerrichtung von Unternehmen dienen. Siehe auch   Unternehmensbewertung (mit Literaturangaben).

Literatur: Helbling, C.: Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Auflage, Düsseldorf 1998; Mandl, G./Rabel, K.: Unternehmensbewertung, Wien 1997, Sieben, G./Maltry, H.: Der Substanzwert der Un­ternehmung, in: Peemöller, V. (Hrsg.): Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 3. Auflage, Her­ne/Berlin 2005, S. 377 — 401.

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