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Teilkonzernabschluß

Teilkonzernabschluß und Teilkonzerngeschäftsbericht sind dadurch zu erklären, daß das Konzernrecht den Konzernbegriff gemäß § 18 AktG 1965 und die Konzernrechnungslegungsvorschriften gemäß § 329 ff. AktG 1965 streng voneinander trennt. Der Konzern als gesetzliche und wirtschaftliche Einheit besteht, sofern die Voraussetzungen der einheitlichen Leitung vorhegen, immer, unabhängig von der Rechtsform und vom Sitz der Konzern Unternehmen, sofern die Voraussetzungen des § 18 AktG 1965 erfüllt sind. Demgegenüber sind in den § 329 Abs. 1 AktG 1965, § 28 Abs. 1 EG/AktG als einschränkende Voraussetzungen für die Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konzerngeschäftsberichten die Rechtsform und der Sitz der Konzern Unternehmen eingeführt worden. Die Lücke, die dadurch zwischen Konzern und Konzernrechnungslegungsvorschriften entsteht, soll durch das System von Teilkonzernabschlüssen soweit wie möglich geschlossen werden. Der Grund gedanke des Teilkonzernabschlusses besteht darin, in den Fällen, in denen die Konzernleitung keinen Gesamtkonzernabschluß aufzustellen braucht und auch nicht freiwillig auf Teilkonzernabschluß stellt, diejenigen Konzern Unternehmen der nächst tieferen Stufe, welche die Voraussetzungen erfüllen, zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses und Teilkonzerngeschäftsberichts für den von ihnen beherrschten Bereich des Konzerns zu verpflichten. Die Vorschriften über die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten sind somit Ersatzvorschriften. In folgenden Fällen ist die Aufstellung des Teilkonzernabschlusses und Teilkonzerngeschäftsberichts vorgesehen:
Ist die Konzernspitze aus Gründen ihrer Rechtsform weder aktienrechtlich (§ 329 Abs. 1 AktG 1965, § 28 Abs. 1 EG/AktG) noch nach dem PublG (§ 11 Abs. 1 PublG) zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, beherrscht sie aber über eine oder mehrere zum Konzern gehörende AG oder KGaA mit Sitz im Inland andere Konzern Unternehmen, so haben die Vorstände der AG oder KGaA, die der Konzernleitung am nächsten stehen, jeweils einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen.
Sinngemäß ist wie unter 1. zu verfahren, wenn das der Konzernleitung am nächsten stehende Konzern Unternehmen die Rechtsform der GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft hat und wenigstens ein Konzern Unternehmen, das nach § 329 Abs. 2 AktG 1965 in den Konzernabschluß einzubeziehen wäre, die Rechtsform der AG oder KGaA hat (§ 28 Abs. 2 EG/AktG).
3. Hat die Konzernobergesellschaftihren Sitz im Ausland und ist sie ausdiesem Grund e nicht verpflichtet, einen Gesamtkonzernabschluß aufzustellen, beherrscht sie aber über inländische AG oder KGaA weitere Konzern Unternehmen, so haben die Vorstände der inländischen AG oder KGaA, die der ausländischen Konzernleitung am nächsten stehen, jeweils einen Teilkonzernabschluß und Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen (§ 330 Abs. 2 AktG 1965, § 28 Abs. 2 EG/AktG, § 11 Abs. 3 PublG).
Der Teilkonzernabschluß ist unter der Fiktion des Gesamtkonzernabschlusses aufzustellen, d. h. die Vorschriften der §§ 329 und 331 ff. AktG 1965 gelten sinngemäß. Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann in folgenden Fällen unterbleiben:
wenn die Konzernleitung (inländische Obergesellschaft), obgleich sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, freiwillig so Rechnung legt wie eine Obergesellschaft nach den §§ 329, 331-338 ff. AktG 1965;
wenn die Konzernleitung mit Sitz im Ausland einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grund sätzen der §§ 331-333 AktG 1965 aufgestellt ist und von Wirtschaftsprüfern oder diesen gleichgestellten ausländischen Abschlußprüfern geprüft ist. Entsprechendes gilt für § 28 Abs. 2 EG/ AktG und § 11 Abs. 3 Satz 3 PublG. Es braucht kein Konzerngeschäftsbericht vorgelegt zu werden.
Nach dem Grund satz der Stetigkeit darf von einem einmal gewählten freiwilligen Konsolidierungsbereich (Freiwillige Konsolidierung) nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden. Aufgrund der Regeln über die freiwillige Konsolidierung sind materiell unterschiedliche Anforderungen an den freiwilligen Konzernabschluß der Obergesellschaft zustellen, die im Falle der ausländischenObergesellschaft weniger weit gehenals bei einer inländischen Obergesellschaft (z. B. bralichen außerdem dieGliederungsvorschriften nicht in allen Einzelposten eingehalten zu werden, eine Umrechnung der ausländischen Währung in DM ist nicht erforderlich).

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