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Verkehrsopferhilfe

Kraftfahrtversicherung

Wer durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das trotz der gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann, muss dennoch nicht leer ausgehen. Der Geschädigte kann sich zur Schadensregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme - derzeit bis zu 2,5 Mio. Euro bei Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 7,5 Mio. Euro und bis zu einer halben Mio. Euro für Sachschäden - versichert. Die Verkehrsopferhilfe darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte anderweitig keinen Ersatz erhalten kann, beispielsweise aus dem Privatvermögen des Schädigers, der eigenen Krankenkasse und Vollkaskoversicherung. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt. Bei sonstigen Sachschäden wie Kleidung, Ladung oder Gepäck werden die Kosten erstattet, die über 500 Euro hinausgehen. Wurden Personen verletzt oder getötet, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 7,5 Millionen Euro. Etwa 3200 Anträge - davon 60 Prozent Fälle von pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeugen - werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen bringen die deutschen Autoversicherer auf. Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle Schäden abgewickelt sind. Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengiesserwall 1, 20095 Hamburg, Postfach 10 63 03, 20043 Hamburg. Tel.: 040 301800, Fax: 040 301807070 E-mail: voh@ham. gdv. org

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