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Wertfreiheitspostulat

im —Werturteilsstreit von dem deutschen Soziologen Max Weber um die Jahrhundertwende vertretene Auffassung, dass sich (Erfahrungs-) Wissensch aftler der Abgabe von —Werturteilen enthalten sollten, denn: "Eine empirische Wissenschaft vermag niemandem zu lehren, was er soll, sondern nur, was er kann und — unter Umständen — was er will." Mit dieser pointierten Feststellung wird gleichzeitig der normativen Betriebswirtschaftslehre bzw. einer normativen Wirtschaftswissenschaft insgesamt eine Absage erteilt. Anhänger des Wertfreiheitspostulats übersehen keineswegs, dass Wertungen innerhalb der Wissenschaft eine Rolle spielen und insofern auch nicht allesamt eliminiert werden können. Sie halten es jedoch für zweckmässig, zwischen Objektbereich, Wertbasisbereich und Aussagenbereich einer Wissenschaft zu unterscheiden (Hans Albert). So ist es im Hinblick auf den Objektbereich der Wirtschaftswissenschaft selbstverständlich, dass hier vielfach ge- und bewertet wird (Beurteilung alternativer Handlungsmöglichkeiten durch Entscheidungsträger usw. ). Ebenso unbestritten ist, dass Wissenschaftler bei der Auswahl von Problemstellungen und Untersuchungsmethoden nicht ohne Wertungen auskommen können (Wertbasisproblem). Das Wertfreiheitspostulat bezieht sich daher ausschliesslich auf den Aussagenbereich einer Wissenschaft. Gemäss der Weberschen Forderung sollen sich Wissenschaftler auf die Vermittlung von Informationen über Eigenschaften der Realität oder prinzipielle Handlungsmöglichkeiten in konkreten Situationen beschränken. Der Verzicht auf Werturteile wird u. a. damit begründet, dass diese intersubjektiv nicht überprüft werden können und damit letzten Endes beliebig bleiben.                     Literatur: Albert, H., Marktsoziologie und Entscheidungslogik, Neuwied, Berlin 1967, S. 92 ff. Schanz, G., Einführung in die Methodologie der Betriebswirtschaftslehre, Köln 1975, S. 112 ff. Weber, M., Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hrsg. von Winckelmann, J., 3. Aufl., Tübingen 1968, S. 146 ff. und S. 489 ff.

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